Benutzungsordnung der Fachbibliothek der Kunsthalle (genehmigt durch die Leitung der Universitätsbibliothek am 9.5.1979)

Auf Grund der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Kiel vom 24. Juli 1978, § 2 (3) wird für die Fachbibliothek der Kunsthalle zu Kiel die folgende Benutzungsordnung erlassen. Die Bestimmungen der §§ 5 6 8 9 10 12 der Ben.Ordnung UB, die die Verwaltung der Bibliothek betreffen werden von dieser Ordnung nicht berührt.

§ 1 Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek. Die Bücher dürfen nur in den besonders geregelten Fällen aus den Räumen entfernt werden.

§ 2 Zur Benutzung sind Universitätsmitglieder in Sonderfällen auch Dienststellen des Landes Schleswig-Holstein berechtigt. Ebenso ist die Bibliothek für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet.

§ 3 Eine kurzfristige Ausleihe bis zu 8 Tagen von höchstens 3 Titel ist möglich. Von einer Ausleihe ausgenommen sind: Rara, Kataloge, Zeitschriften, Oeuvre-Kataloge.

§ 4 Entliehene Bücher werden durch den für die Bibliothek zuständigen Assistenten oder durch einen anderen Wissenschaftler der Kunsthalle in das Leihbuch eingetragen.

§ 5 Wer ein entliehenes Buch nicht fristgerecht zurückbringt wird schriftlich an die Rückgabefrist erinnert. Die Portokosten werden als Auslagen erhoben.

§ 6 Wird ein entliehenes Buch nach dreimonatiger Mahnung nicht zurückgebracht leitet die Kunsthalle das Verfahren zur Wiedererlangung nach § 17 der Benutzungsordnung der Zentralbibliothek der Universität ein.

§ 7 Jeder ist verpflichtet die Bücher schonend zu behandeln und Anstreichungen und Bemerkungen in den Büchern zu unterlassen. Für Verlust und Beschädigung haftet der Benutzer. Über Ersatz bzw. Entschädigung entscheidet der Direktor der Kunsthalle oder sein Vertreter.

§ 8 Seminarapparate werden von den damit Beauftragten zusammengestellt und gekennzeichnet. Persönliche Arbeitsapparate für Benutzer sind nicht gestattet.

§ 9 Kopien sind von der Aufsicht zu erbitten, sie sind nur in begrenztem Umfang gegen Kostenerstattung möglich.

§ 10 Mäntel und Taschen dürfen in den Bibliotheksbereich nicht mitgenommen werden.

§ 11 Es ist nicht gestattet, in den Bibliotheksräumen zu rauchen.

§ 12 Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben.

§ 13 Wer die Bibliothek benutzt, erkennt damit die Benutzungsordnung an.

§ 14 Benutzer, die grob und wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können zeitweise oder ständig von der Möglichkeit der Ausleihe oder von der Benutzung der Bibliothek überhaupt ausgeschlossen werden.