Benutzungsordnung der Fachbibliothek am Kunsthistorischen Institut (genehmigt durch die Leitung der Universitätsbibliothek am 9.5.1979)

Auf Grund der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Kiel vom 24. Juli 1978, § 2 (3), wird für die Fachbibliothek des Kunsthistorischen Institutes die folgende Benutzungsordnung erlassen.

Die Bestimmungen der §§ 5. 6. 8. 9. 10. 12. der Ben. Ordn. UB, die die Verwaltung der Bibliothek betreffen, werden von dieser Ordnung nicht berührt.

§ 1 Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek. Die Bücher dürfen nur in besonders geregelten Fällen aus den Räumen entfernt werden.

§ 2 Zur Benutzung sind berechtigt

1. Alle Personen des Lehrkörpers sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Institutsangestellten.

2. Die Studierenden mit gültiger Seminarkarte. Die Seminarkarte wird am Anfang jedes Semesters neu ausgestellt und gilt für die Dauer eines Semesters.

3. Wissenschaftlich Interessierte nach Anmeldung im Geschäftszimmer, bei den wiss. Mitarbeitern oder bei Personen des Lehrkörpers.

§ 3 Ausleihe

1. Ausleihe durch die Personen des Lehrkörpers sowie durch die wiss. Mitarbeiter ist immer möglich, sollte aber so kurz wie möglich bemessen sein.

2. Ausleihe durch Studierende mit gültiger Seminarkarte ist über die Wochenenden nach vorheriger Eintragung ins Ausleihbuch möglich. Ausgenommen sind Lexika, Handbücher, Rariora, Werke im Folio-Format, Zeitschriften und Inventare.

3. Kurzfristige Ausleihe bis zu 7 Tagen durch Studierende ist in begründeten Ausnahmefällen, z. B. Vorbereitung eines Referates, möglich, jedoch nur nach Absprache mit den wiss. Mitarbeitern oder mit Personen des Lehrkörpers. Ausgenommen sind Bücher nach § 3,Abs. 2, sowie Bücher aus Apparaten.

§ 4 Öffnungszeiten

1. Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekanntgegeben.

2. Schlüsselträger haben auch außerhalb der Öffnungszeiten Zutritt und sind dann für das ordnungsgemäße Hinterlassen der Räume (Schließen der Fenster und Türen, Löschen des Lichtes usw.) verantwortlich.

§ 5 Wer die Bibliothek benutzt, erkennt damit die Benutzungsordnung an.

§ 6 Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Bücher schonend zu behandeln und Anstreichungen und Bemerkungen in den Büchern zu unterlassen. Für Verlust und Beschädigung haftet der Benutzer.

§ 7 Seminarapparate werden von den damit Beauftragten zusammengestellt und gekennzeichnet.

Doktoranden und Magistranden, fortgeschrittene Studierende und solche, die ein Referat oder eine Hausarbeit vorbereiten, können sich einen Arbeitsapparat in den Bibliotheksräumen zusammenstellen. Der Apparat soll 10 Bücher nicht überschreiten und muß baldmöglichst wieder aufgelöst werden.

§ 8 Handapparate zum ständigen Gebrauch der Angehörigen des Lehrkörpers und der wiss. Mitarbeiter enthalten von diesen häufig und regelmäßig gebrauchte Literatur und stehen im Institut an deren Arbeitsplatz.

§ 9 Alle vorübergehend oder längerfristig entnommenen Bücher müssen durch Vertreter am Standort nachgewiesen werden. Die Benutzer können die Bücher aus den Regalen frei entnehmen. Nach Gebrauch sind die Bücher auf eigens hierzu eingerichteten Plätzen abzulegen. Die Rückordnung in die Regale besorgen die damit beauftragten Personen.

§ 10 Kopieren ist gestattet, soweit nicht für einzelne Bände das Gegenteil bestimmt ist. Die Bücher sind dabei sorgfältig zu behandeln; für Schäden, die entstehen, haftet der Kopierende. Er ist auch für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

§ 11 Die Benutzer müssen aufeinander Rücksicht nehmen und sich so verhalten, daß andere nicht gestört werden. Anweisungen der Bibliotheksaufsicht ist Folge zu leisten. Innerhalb der Bibliotheksräume darf geraucht werden, soweit sich die Nichtraucher nicht unzumutbar belästigt fühlen.

§ 14 Schutz der Bibliotheksbestände

Mäntel und Schirme sowie Hunde ohne Maulkorb dürfen in den Bibliotheksbereich nicht mitgenommen werden. Die Bibliotheksaufsicht achtet darauf, daß kein Buch der Bibliothek unerlaubt mitgenommen wird.

§ 15 Benutzer, die grob und wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können vom Leiter der Bibliothek zeitweise oder ständig von der Möglichkeit der Ausleihe oder von der Benutzung der Bibliothek überhaupt ausgeschlossen werden.