Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung vom 5.2.2016 (vollständige Fassung mit Änderungen).

§ 6   Selbstverwaltungsangelegenheiten und Landesaufgaben

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben im eigenen Namen unter Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten). Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Landesaufgaben) handelt, durch eine einheitliche Verwaltung (Einheitsverwaltung).

(2) Die Hochschule kann Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzungen regeln, auch soweit gesetzliche Vorschriften nicht bestehen; sie bedürfen der Zustimmung des Hochschulrats. Bei Landesaufgaben kann die Hochschule Satzungen erlassen, soweit dies durch Gesetz vorgesehen ist.

§ 13   Mitglieder der Hochschule

(1) Mitglieder der Hochschule sind
 

  1. die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
     
  2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte, die sich länger als zwei Jahre mit mindestens der Hälfte der Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors an der Lehre der Hochschule beteiligen und die weder Mitglieder einer anderen Hochschule sind noch hauptberuflich eine andere Tätigkeit wahrnehmen (Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes),
     
  3. die Studierenden, wissenschaftlichen Hilfskräfte und Doktorandinnen und Doktoranden, die keiner der übrigen Mitgliedergruppen angehören (Mitgliedergruppe der Studierenden),
     
  4. die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mitgliedergruppe des nichtwissenschaftlichen Dienstes),
     
  5. die Präsidentin oder der Präsident, die Kanzlerin oder der Kanzler und
     
  6. die Mitglieder des Hochschulrats und des Medizin-Ausschusses.


Mitglieder der Gruppe nach Nummer 1 können auf Antrag, der an ihre Hochschule zu richten ist, eine Zweitmitgliedschaft an einer anderen Hochschule des Landes erhalten. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung der Hochschulen, die die Einzelheiten der Zusammenarbeit, ins
besondere über Mitgliedschaftsrechte, Lehrdeputate, Ausstattungen und Kostenerstattungen, regelt und die dem Ministerium zwei Monate vor deren Inkrafttreten anzuzeigen ist; das Ministerium kann innerhalb eines Monats widersprechen. Die an der ersten Hochschule bestehenden Rechte und Pflichten gehen vor; das passive Wahlrecht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten und zur Dekanin oder zum Dekan ist an der anderen Hochschule ausgeschlossen.

(2) Mitglieder der Hochschule können auch Personen sein, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule hauptberuflich tätig sind oder die Angehörige einer nach § 35 angegliederten Einrichtung sind; Mitglieder der Hochschule können auch Angehörige einer von Bund und Land geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung sein, sofern sie im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. Die Hochschule regelt Voraussetzungen und Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedergruppen in ihrer Verfassung. Die Mitgliedschaft bedarf daneben der Feststellung durch das Präsidium im Einzelfall.

3) Die Fachhochschulen können in ihrer Verfassung eigene Regelungen zur Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen und des nichtwissenschaftlichen Dienstes treffen.

(4) Soweit es in diesem Gesetz oder der Verfassung der Hochschule bestimmt ist, sind den Mitgliedern der Hochschule gleichgestellt

1. die in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,

2. die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend in der Hochschule Tätigen,

3. die Lehrbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 sind, Honorarprofessorinnen, Honorarprofessoren, Privatdozentinnen, Privatdozenten sowie die sonstigen an der Hochschule nebenberuflich Tätigen,

4. die in einer Forschungseinrichtung hauptberuflich Tätigen, beurlaubten Professorinnen und Professoren der Hochschule und

5. die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren der Hochschule.

Das aktive und passive Wahlrecht steht ihnen nur zu, wenn es in diesem Gesetz oder in der Verfassung der Hochschule bestimmt ist.

§ 27 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Satz 4 Die Organe der Hochschule haben die Gleichstellungsbeauftragte so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können.

(1) Satz 7 und 8 Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen des Hochschulrats sowie aller anderen Gremien teilzunehmen, soweit keine anderen Zuständigkeiten geregelt sind. Die Organe und Gremien der Hochschulen erteilen der Gleichstellungsbeauftragten alle Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

§ 28  Fachbereich

(1) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane auf seinem Fachgebiet die Aufgaben der Hochschule. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

1.    die Verwaltung der ihm zugewiesenen Personal- und Sachmittel, (...)

§ 31   Zusammenarbeit der Fachbereiche

Alle Fachbereiche der Hochschule arbeiten insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung und der Organisation von Lehrangebot, Studium, Forschung und Weiterbildung interdisziplinär zusammen. Sie stimmen dabei die Struktur der von ihnen angebotenen Studiengänge (§ 49) und Forschungsschwerpunkte aufeinander ab. Die Erledigung dieser Aufgaben im Bereich der Lehrerbildung wird durch Satzung des Senats einem gemeinsamen Ausschuss zugewiesen. Der Senat kann weitere gemeinsame Ausschüsse durch Satzung einrichten.

§ 32   Fachbereiche Medizin

Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck nutzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Einrichtungen des Klinikums. Sie stimmen ihre Planungen und Entscheidungen aufeinander ab und arbeiten untereinander und mit dem Klinikum zusammen. § 33 bleibt unberührt.

§ 34   Zentrale Einrichtungen

(1) Für die Durchführung von fachbereichsübergreifenden Aufgaben kann die Hochschule zentrale Einrichtungen (zentrale Einrichtungen) bilden. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen Einrichtungen regelt das Präsidium durch Satzung.

(2) Alle bibliothekarischen Einrichtungen in der Hochschule werden in einer zentralen Einrichtung zusammengefasst.

(3) Die Hochschulen erlassen für die bibliothekarischen Einrichtungen (Absatz 2) sowie für die Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen Benutzungsrahmenordnungen als Satzungen.