Benutzungsordnung der Fachbibliothek am Walther-Schücking Institut für Internationales Recht vom 14.11.2007

Auf der Grundlage der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Kiel vom 24. Juli 1978, § 2 (3) (NBl. KM. Schl.-H., S. 271), wird mit Genehmigung der Leitung der Universitätsbibliothek vom 9.11.2007 für die Fachbibliothek am Walther-Schücking-Institut für Internationales Recht die folgende Benutzungsordnung erlassen. Die Bestimmungen der §§ 5.6.8.-10.12. der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek, die die Verwaltung einer Fachbibliothek betreffen, werden von dieser Ordnung nicht berührt. Soweit nicht weitere Unterscheidungen getroffen werden, sind Bücher im Sinne dieser Ordnung alle Informationsmedien.

§ 1 Allgemeines

Die Fachbibliothek ist eine Präsenzbibliothek. Die Bücher dürfen nur in besonders geregelten Fällen aus deren Räumen entfernt werden.

§ 2 Benutzerkreis

Zur Benutzung berechtigt sind alle Universitätsmitglieder, außerdem andere wissenschaftlich Interessierte nach Anmeldung bei der Bibliotheksverwaltung.

§ 3 Ausleihe

Ausleihe ist nur in Ausnahmefällen, z.B. über Nacht und/oder übers Wochenende durch Studierende mit Kindern, mit besonderer Genehmigung der Bibliotheksverwaltung möglich.

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben.

(2) Nur für Benutzerinnen und Benutzer, die die Bibliothek zur Erstellung umfangreicher Arbeiten (Examenshausarbeiten, Dissertationen) aufsuchen müssen, können abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten Sonderregelungen getroffen werden. Die Bibliotheksbenutzerinnen und -benutzer sind verpflichtet, die Zugangstüren verschlossen zu halten. Es ist ihnen nicht gestattet, dritten Personen Zutritt zu den Institutsräumen zu gewähren.

§ 5 Anerkennung der Benutzungsordnung

Wer die Fachbibliothek benutzt, erkennt damit die Benutzungsordnung an.

§ 6 Benutzung der Bücher

(1) Jeder ist verpflichtet, die Bücher schonend zu behandeln und Anstreichungen und Bemerkungen in den Büchern zu unterlassen. Für Verlust und Beschädigung haftet die Benutzerin / der Benutzer. Über Ersatz bzw. Entschädigung entscheidet die Leiterin / der Leiter der Fachbibliothek.

(2) Die Ablage von Büchern auf den Fensterbänken ist zur Vermeidung von Beschädigungen durch Sonnen- und Regeneinwirkungen untersagt. Die Fenster sind vor Verlassen des Arbeitsplatzes zu schließen.

(3) Am Arbeitsplatz ist Ordnung zu halten, damit andere Benutzerinnen und Benutzer eventuell benötigte Bücher sogleich auffinden können. Wird in Abwesenheit einer Benutzerin / eines Benutzers von deren / dessen Arbeitsplatz kurzfristig ein Buch entfernt, so ist ein entsprechender schriftlicher Hinweis zu hinterlassen.

§ 7 Seminar- und Arbeitsapparate

Seminarapparate werden von den damit Beauftragten zusammengestellt und gekennzeichnet. Jeder Tischinhaberin / Jedem Tischinhaber ist es gestattet, sich einen Arbeitsapparat von bis zu 20 Büchern auf ihrem / seinem Tisch aufzustellen.

§ 8 Handapparate

Handapparate zum ständigen Gebrauch der Direktorinnen / Direktoren enthalten von diesen häufig und regelmäßig gebrauchte Literatur und stehen im Institut.

§ 9 Registrierung entnommener Bücher

(1) Alle vorübergehend oder längerfristig entnommenen Bücher müssen am Standort durch Stellvertreter nachgewiesen werden.

(2) Jede Benutzerin / jeder Benutzer entnimmt die von ihr / ihm gewünschten Bücher und sonstigen Publikationen selbst den Regalen. Für jede entnommene Publikation ist in das Regal eine der dafür vorgesehenen Stellvertreter-Karten einzustellen, die mit dem Namen der Benutzerin / des Benutzers, ihrer / seiner Arbeitstischnummer, dem Datum der Entnahme und den geforderten bibliographischen Angaben zu versehen ist. Zur Vermeidung von Beschädigungen ist die bei der Entnahme entstandene Lücke durch Nachrücken der folgenden Bücher zu beseitigen.

(3) Unterbricht eine Benutzerin / ein Benutzer ihre / seine Arbeit für mehr als eine Woche, so hat sie / er vorher sämtliche von ihr / ihm entnommenen Bücher und Publikationen zurückzugeben.

§ 10 Kopieren

Kopieren ist gestattet, soweit es nicht für einzelne Bände untersagt ist. Die Bücher sind dabei sorgfältig zu behandeln. Für Schäden, die entstehen, haftet die / der Kopierende.

§ 11 Einhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen

Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen beim Kopieren aus Büchern und Zeitschriften sowie bei der Benutzung digitaler Medien ist die Benutzerin / der Benutzer verantwortlich.

§ 12 Ruhe und Ordnung

Die Benutzerinnen und Benutzer der Fachbibliothek müssen aufeinander Rücksicht nehmen und sich so verhalten, dass andere nicht gestört werden. Mobilfunktelefone sind beim Betreten der Bibliothek auszuschalten. Es ist nicht gestattet, in den Räumen der Fachbibliothek zu essen, zu trinken oder zu rauchen.

Den Anweisungen der Bibliotheksverwaltung ist Folge zu leisten.

§ 13 Rückgabepflicht

Wird ein ausnahmsweise entliehenes Buch nach dreimaliger Mahnung nicht zurückgebracht, übergibt die Fachbibliothek das Mahnverfahren an die Direktorin / den Direktor der Universitätsbibliothek. Dort wird die Zweckmäßigkeit des Verfahrens zur Wiedererlangung der Bücher nach § 17 der Benutzungsordnung der Zentralbibliothek geprüft. Ggf. wird das Verfahren eingeleitet.

§ 14 Schutz der Fachbibliotheksbestände

Mäntel und Taschen dürfen in die Räume der Fachbibliothek nicht mitgenommen werden.

Die Bibliotheksverwaltung hat darauf zu achten, dass die Benutzungsordnung eingehalten wird und darf zu diesem Zweck Kontrollen durchführen.

§ 15 Ordnungsbestimmungen

Benutzerinnen und Benutzer, die grob oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von der Leiterin / vom Leiter der Fachbibliothek zeitweise oder ständig von der Benutzung der Fachbibliothek ausgeschlossen werden.

§ 16 Inkrafttreten der Benutzungsordnung

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Damit verliert die bisherige Benutzungsordnung ihre Gültigkeit.