Benutzungsordnung für die Fachbibliotheken im Gebäude Olshausenstr. 75 vom 5.7.2012

Auf der Grundlage der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Kiel vom 24. Juli 1978, § 2 (3) (NBl.KM-Schl.-H., S. 271, wird mit Genehmigung der Leitung der Universitätsbibliothek vom 1. Juni 2012 für die im Bibliotheksbereich des Gebäudes Olshausenstr. 75 befindlichen Einrichtungen der Universitätsbibliothek, nämlich:

  • die Fachbibliothek für Pädagogik,
  • die Fachbibliothek Ökologie und Wasserwirtschaft und
  • die Fachbibliothek am Institut für Osteuropäisches Recht


sowie für die Bibliothek des Lorenz-von-Stein-Instituts für Verwaltungswissenschaften die folgende Benutzungsordnung erlassen.

Die Bestimmungen der §§ 5,6,8,9,10 und 12 der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek, die die Verwaltung einer Fachbibliothek betreffen, werden von dieser Ordnung nicht berührt.

In den einzelnen Bestimmungen ist unter "Bibliothek" bzw. "Fachbibliothek" die Bibliothek am jeweiligen Institut bzw. Seminar und ist unter "Leiterin / Leiter" deren jeweilige Leiterin / jeweiliger Leiter zu verstehen.

Soweit nicht weitere Unterscheidungen getroffen werden, sind Bücher im Sinne dieser Ordnung alle Informationsmedien.

§ 1
Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek. Die Bücher dürfen nur in besonders geregelten Fällen aus den Räumen entfernt werden.

§ 2
Zur Benutzung sind alle Universitätsangehörigen, die Angehörigen des Lorenz-von-Stein-Instituts sowie alle wissenschaftlich Interessierten berechtigt.

§ 3
Aus den Beständen der jeweiligen Fachbibliothek können Universitätsangehörige nur ausnahmsweise ausleihen:

  • über Nacht (ab 16 Uhr bis 10 Uhr am Folgetag),
  • übers Wochenende (freitags ab 14 Uhr bis montags um 10 Uhr),
  • für eine Woche (besonders gekennzeichnete Bücher, insbes. Mehrfachexemplare).


In besonderen Fällen (z.B. für Examenskandidaten, für Studierende mit Kindern) ist eine längerfristige Ausleihe mit Genehmigung der Leiterin / des Leiters der Fachbibliothek möglich.

Von jeglicher Ausleihmöglichkeit ausgenommen sind: Zeitschriften, Nachschlagewerke und Lexika, Statistiken, besonders gekennzeichnete Prüfungsliteratur sowie Bücher, die wegen ihres besonderen Werts unter Verschluss gehalten werden.

Eine Ausleihe aus den Beständen des Lorenz-von-Stein-Instituts findet in der Regel nicht statt. Ausnahmen regelt die Institutsleitung bzw. die / der mit den Bibliotheksangelegenheiten des Instituts Beauftragte.

§ 4
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben.

§ 5
Wer die Bibliothek benutzt, erkennt damit die Benutzungsordnung an.

§ 6
Jeder ist verpflichtet, die Bücher schonend zu behandeln und Anstreichungen sowie Bemerkungen in den Büchern zu unterlassen. Für Verlust und Beschädigung haftet der Benutzer / die Benutzerin. Über Ersatz oder Entschädigung entscheidet die Leiterin / der Leiter der Bibliothek.

§ 7
Alle entnommenen Bücher müssen der Bibliotheksaufsicht zur Registrierung vorgelegt werden. Für diesen Zweck ist es notwendig, die üblichen personenbezogenen Daten zu erheben und zu speichern.

§ 8
Seminarapparate werden auf Antrag vom Bibliothekspersonal zusammengestellt und im Bibliotheksbereich an besonders gekennzeichneter Stelle zugänglich gemacht. Je nach Verfügbarkeit freier Arbeitsplätze kann die Leiterin / der Leiter der jeweiligen Bibliothek bzw. deren / dessen Beauftragte(r) Examenskandidaten die Einrichtung eines persönlichen Arbeitsapparates im Bibliotheksbereich befristet gestatten.

§ 9
Handapparate zum längerfristigen oder ständigen Gebrauch der Mitarbeiter und Mitglieder des Lehrkörpers der genannten Einrichtungen enthalten von diesen häufig und regelmäßig gebrauchte Literatur und stehen im Universitätsbereich an deren Arbeitsplatz.
Vor Einstellen in einen Handapparat sind die gewünschten Bücher der/dem für den Bibliotheksbereich zuständigen Bibliothekar vorzulegen, die/der für den Standortnachweis im Katalog und ebenso bei Rückgabe für die Standortlöschung sorgt. Die Bücher müssen - sofern es sich dabei um Bestände der Fachbibliotheken der Universitätsbibliothek handelt - für andere Benutzerinnen und Benutzer auf Antrag zugänglich sein.

§ 10
Kopieren ist gestattet, soweit es nicht für einzelne Bücher untersagt ist. Die Bücher sind dabei sorgfältig zu behandeln. Für Schäden haftet die Kopierende / der Kopierende. Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen beim Kopieren aus Büchern und Zeitschriften sowie bei der Benutzung digitaler Medien ist die Benutzerin / der Benutzer verantwortlich.

Zur Selbstbedienung stehen im Bibliotheksbereich Münzkopierer zur Verfügung. Zur Anfertigung von Fotokopien dürfen Bücher auch kurzfristig nach Abmeldung bei der Bibliotheksaufsicht und Hinterlegung eines Personaldokuments aus dem Bibliotheksbereich mitgenommen werden.

§ 11
Die Benutzerinnen und Benutzer der Bibliothek müssen aufeinander Rücksicht nehmen und sich so verhalten, dass andere nicht gestört werden. Es ist nicht gestattet, in den Bibliotheksräumen zu rauchen, zu essen und zu trinken. Mobilfunktelefone müssen beim Betreten des Bibliotheksbereichs ausgeschaltet werden.

§ 12
Wer ein entliehenes Buch nicht fristgerecht zurückbringt, wird schriftlich an die Rückgabefrist erinnert und erforderlichenfalls gemahnt. Die Portokosten werden als Auslagen erhoben.

§ 13
Wird ein entliehenes Buch nach dreimaliger Mahnung nicht zurückgebracht, übergibt die Fachbibliothek das Mahnverfahren an den Direktor / die Direktorin der Universitätsbibliothek. Dort wird die Zweckmäßigkeit des Verfahrens zur Wiedererlangung der Bücher nach § 17 der Benutzungsordnung der Zentralbibliothek geprüft. Gegebenenfalls wird das Verfahren eingeleitet.

Bei Entleihungen aus dem Bestand der Bibliothek des Lorenz-von-Stein-Instituts werden das Mahnverfahren sowie ggf. das Verfahren zur Wiedererlangung der Bücher durch den Direktor / die Direktorin des Lorenz-von-Stein-Instituts oder durch eine(n) von ihm / ihr Beauftrage(n) durchgeführt.

§ 14
Zum Schutz der Bibliotheksbestände dürfen Mäntel und Taschen nicht mit in den Bibliotheksbereich genommen werden. Zur Aufbewahrung stehen Garderobenschränke im Vorraum zur Verfügung.

Die Bibliotheksaufsicht hat darauf zu achten, dass die Benutzungsordnung eingehalten wird und darf zu diesem Zweck Kontrollen durchführen. Sie achtet darauf, dass kein Buch der Bibliothek unerlaubt mitgenommen wird. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 15
Vor Verlassen des Bibliotheksbereichs sind die Arbeitstische mit Ausnahme der zugelassenen Arbeitsapparate für Examenskandidaten freizumachen und die Bücher zurückzustellen.

§ 16
Benutzerinnen und Benutzer, die grob oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können durch Beschluss der Leiterin / des Leiters der Bibliothek zeitweise oder ständig von der Möglichkeit der Ausleihe oder von der Benutzung der Bibliothek überhaupt ausgeschlossen werden.

§ 17
Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Damit verliert die bisherige Benutzungsordnung der genannten Bibliotheken ihre Gültigkeit.

5.7.2012