Benutzungsordnung der Fachbibliothek am Seminar für Volkskunde (genehmigt durch die Leitung der Universitätsbibliothek am 9.5.1979)

Aufgrund der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Kiel vom 24. Juli 1978, § 2 (3) wird für die Fachbibliothek beim Seminar für Volkskunde die folgende Benutzungsordnung erlassen. Die Bestimmungen der §§ 5.6.8.9.10.12. der Ben.-Ord.UB, die die Verwaltung der Bibliothek betreffen, werden von dieser Ordnung nicht berührt.

§ 1 Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek. Die Bücher dürfen nur in den besonders geregelten Fällen aus den Räumen entfernt werden.

§ 2 Zur Benutzung sind berechtigt: Seminar-Angehörige. Außerdem andere wissenschaftlich Interessierte nach Anmeldung bei einem Mitarbeiter des Seminars.

§ 3 Ausleihe:

Ausleihe durch Seminarmitglieder ist nur über Nacht und an Wochenenden möglich. Zeitschriften und Handbücher können nicht ausgeliehen werden.

§ 4 Öffnungszeiten:

Die Bibliothek ist für Personen, die keinen Zutritt durch Schlüssel haben, während der Dienstzeit nach Anmeldung im Geschäftszimmer zugänglich.

§ 5 Wer die Bibliothek benutzt, erkennt damit die Benutzungsordnung an.

§ 6 Jeder ist verpflichtet, die Bücher schonend zu behandeln und Anstreichungen und Bemerkungen in den Büchern zu unterlassen. Für Verlust und Beschädigung haftet der Benutzer. Über Ersatz bzw. Entschädigung entscheidet der Bibliotheksbeauftragte des Seminars.

§ 7 Seminarapparate werden von den damit Beauftragten zusammengestellt und gekennzeichnet. Persönliche Arbeitsapparate in den Bibliotheksräumen sind gestattet.

§ 8 Handapparate zum ständigen Gebrauch der Angehörigen des Lehrkörpers enthalten von diesen häufig und regelmäßig gebrauchte Literatur und stehen im Universitätsbereich an deren Arbeitsplatz.

§ 9 Alle vorübergehend oder längerfristig entnommenen Bücher müssen registriert und am Standort nachgewiesen werden.

Vorübergehend entnommene Bücher sind durch Vertreter am Standort nachzuweisen und bei Ausleihe außer Haus in der Ausleihliste einzutragen. Längerfristig entnommene Bücher (z.B. Handapparate, § 8) sind durch Vertreter am Standort nachzuweisen.

§ 10 Kopieren ist gestattet, soweit nicht für einzelne Bände das Gegenteil bestimmt ist. Die Bücher sind dabei sorgfältig zu behandeln; für Schäden, die entstehen, haftet der Kopierende. Er ist auch für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich Im Geschäftszimmer wird auf Verlangen das Zählwerk für das Kopiergerät im Sem.f.Ur- u. Frühgeschichte ausgegeben. Die Kosten der Kopien werden im Geschäftszimmer sofort eingezogen

§ 11 Die Benutzer müssen aufeinander Rücksicht nehmen und sich so verhalten, daß andere nicht gestört werden. Anweisungen der Bibliotheksaufsicht ist Folge zu leisten.

§ 12 Wer ein entliehenes Buch nicht fristgerecht zurückbringt, wird schriftlich an die Rückgabefrist erinnert.

§13 Wird ein entliehenes Buch nach dreimaliger Mahnung nicht zurückgebracht, leitet die Bibliothek das Verfahren zur Wiedererlangung nach § 17 der Benutzungsordnung der Zentralbibliothek der Universität ein.

§ 14 entfällt

§ 15 Benutzer, die grob und wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können vom Leiter der Bibliothek zeitweise oder ständig von der Möglichkeit der Ausleihe oder von der Benutzung der Bibliothek überhaupt ausgeschlossen werden.