Benutzungsordnung der Fachbibliothek am Musikwissenschaftlichen Institut (genehmigt durch die Leitung der Universitätsbibliothek am 18.11.2005)

Auf der Grundlage der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Kiel vom 24. Juli 1978, § 2 (3) (NBl. KM. Schl.-H., S. 271), wird mit Genehmigung der Leitung der Universitätsbibliothek vom 18.11.2005 für die Fachbibliothek am Musikwissenschaftlichen Institut die folgende Benutzungsordnung erlassen. Die Bestimmungen der §§ 5.6.8.9.10.12. der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek, die die Verwaltung einer Fachbibliothek betreffen, werden von dieser Ordnung nicht berührt. Soweit nicht weitere Unterscheidungen getroffen werden, sind Bücher im Sinne dieser Ordnung alle Informationsmedien.

§ 1 Funktion der Fachbibliothek

Die Fachbibliothek am Musikwissenschaftlichen Institut ist eine Präsenzbibliothek. Die Bücher dürfen nur in besonders geregelten Fällen aus den Bibliotheksräumen entfernt werden.

§ 2 Benutzungsberechtigung

Zur Benutzung sind die Institutsmitglieder berechtigt sowie andere wissenschaftlich Interessierte nach Anmeldung im Geschäftszimmer (Zi. 204) oder im Zimmer der Studentischen Hilfskräfte (Zi. 206).

§ 3 Ausleihe

Eine Ausleihe aus den Beständen der Fachbibliothek ist nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. durch Studierende mit Kindern über Nacht und/oder übers Wochenende. Erforderlich ist die ausdrückliche, vorherige Zustimmung der / des Leiterin / Leiters der Fachbibliothek bzw. ihres / seines Beauftragten. Die Zustimmung wird nur befristet erteilt. Die Ausleihe erfolgt gegen Quittung.

§ 4 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden durch Anschlag bekannt gegeben.

§ 5 Anerkennung der Benutzungsordnung

Wer die Fachbibliothek benutzt, erkennt damit die Benutzungsordnung an.

§ 6 Beschädigung und Verlust

Jede(r) ist verpflichtet, die Bücher schonend zu behandeln und Anstreichungen und Bemerkungen in den Büchern zu unterlassen. Für Verlust und Beschädigung haftet die Benutzerin / der Benutzer. Über Ersatz bzw. Entschädigung entscheidet die Leiterin / der Leiter der Fachbibliothek oder die / der von ihr / ihm Beauftragte.

§ 7 Seminar- und Arbeitsapparate

(1) Seminarapparate werden von den damit Beauftragten zusammengestellt und gekennzeichnet.

(2) Persönliche Arbeitsapparate in den Bibliotheksräumen sowie im Raum 211 (Doktoranden / Magistranden) können Examenskandidatinnen / Examenskandidaten auf Antrag gestattet werden. Näheres wird von der Leiterin / vom Leiter der Fachbibliothek bzw. dessen / deren Beauftragten festgelegt.

§ 8 Handapparate

Handapparate zum ständigen Gebrauch der Angehörigen des Lehrkörpers enthalten von diesen häufig und regelmäßig gebrauchte Literatur und stehen im Universitätsbereich an deren Arbeitsplatz.

§ 9 Stellvertreterkarten

Alle vorübergehend oder längerfristig entnommenen Bücher müssen am Standort mittels einer Stellvertreterkarte nachgewiesen werden.

§ 10 Seminarkarte

(1) Zur Benutzung der Bibliothek ist für alle Studierenden eine Seminarkarte erforderlich, die auf den Namen der Benutzerin / des Benutzers ausgestellt ist. Die Seminarkarte muss beim Betreten der Fachbibliothek der Bibliotheksaufsicht ausgehändigt und beim Verlassen unaufgefordert wieder abgeholt werden. Die Seminarkarte muss für jedes Semester neu ausgestellt werden.

(2) Alle anderen Personen im Sinne von § 2 Abs. 1 müssen für die Dauer der Benutzung der Fachbibliothek einen gültigen Personalausweis oder Reisepass bei der Bibliotheksaufsicht hinterlegen.

§ 11 Kopieren

Kopieren ist gestattet, soweit nicht für einzelne Bücher das Gegenteil bestimmt ist. Zur Selbstbedienung steht ein Münzkopierer zur Verfügung. Die Bücher sind dabei sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigungen haftet die / der Kopierende.

§ 12 Urheberrecht

Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen beim Kopieren aus Büchern und Zeitschriften sowie bei der Benutzung digitaler Medien ist die Benutzerin / der Benutzer verantwortlich.

§ 13 Tonträger

Tonträger werden im Phonoraum (Zi. 210) unter Verschluss gehalten. Sie können dort nach Rücksprache mit der Bibliotheksaufsicht ausgeliehen und mit den dafür vorgesehenen Geräten benutzt werden.

§ 14 Ordnungsregeln

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer der Fachbibliothek müssen aufeinander Rücksicht nehmen und sich so verhalten, dass andere nicht gestört werden. Mobilfunktelefone sind beim Betreten der Bibliotheksräume auszuschalten.

(2) Es ist nicht gestattet, in den Räumen der Fachbibliothek zu rauchen, zu essen oder zu trinken.

(3) Mäntel und Taschen dürfen in die Bibliotheksräume nicht mitgenommen werden. Sie können in den Garderobenschränken im Flur eingeschlossen werden. Am Ende des Arbeitstages müssen die Garderobenschränke geräumt werden.

(4) Vor Verlassen der Bibliothek sind die Arbeitstische freizumachen und die benutzten Bücher an ihren Standort zurückzustellen.

(5) Die Bibliotheksaufsicht achtet darauf, dass kein Buch der Fachbibliothek unerlaubt mitgenommen wird.

(6) Den Anweisungen der Bibliotheksaufsicht ist Folge zu leisten.

§ 15 Rückgabepflicht

(1) Wer ein entliehenes Buch nicht fristgerecht zurückbringt, wird schriftlich an die Rückgabefrist erinnert und erforderlichenfalls gemahnt. Die Portokosten werden als Auslagen erhoben.

(2) Wird ein entliehenes Buch nach dreimaliger Mahnung nicht zurückgebracht, übergibt die Fachbibliothek das Mahnverfahren an die Direktorin / den Direktor der Universitätsbibliothek. Dort wird die Zweckmäßigkeit des Verfahrens zur Wiedererlangung der Bücher nach § 17 der Benutzungsordnung der Zentralbibliothek geprüft. Ggf. wird das Verfahren eingeleitet.

§ 16 Ausschluss von der Benutzung

Benutzerinnen und Benutzer, die erheblich gegen Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen, können von der Leiterin / dem Leiter der Fachbibliothek oder von einer / einem von ihr / ihm Beauftragten zeitweise oder ständig von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 17 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Damit verliert die bisherige Benutzungsordnung vom 4.10.1978 ihre Gültigkeit.