Benutzungsordnung für die Fachbibliothek am Institut für Geowissenschaften

Auf der Grundlage der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Kiel vom 24. Juli 1978, § 2 (3) (NBl. KM. Schl.-H., S. 271), wird mit Genehmigung der Leitung der Universitätsbibliothek vom 19.11.1999 für die Fachbibliothek am Institut für Geowissenschaften die folgende Benutzungsordnung erlassen. Die Bestimmungen der §§ 5.6.8.9.10.12. der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek, die die Verwaltung der Fachbibliothek betreffen, werden von dieser Ordnung nicht berührt.

§ 1 Die Fachbibliothek ist eine Präsenzbibliothek. Die Bücher dürfen nur in besonders geregelten Fällen aus deren Räumen entfernt werden.

§ 2 Zur Benutzung sind alle wissenschaftlich Interessierten berechtigt.

§ 3 Ausleihe

Eine Ausleihe ist nur an Personen möglich, die ein Arbeitszimmer in einem der Institute der Christian-Albrechts-Universität haben. Die entliehenen Bände müssen in den Diensträumen zugänglich und leicht auffindbar sein. Es ist untersagt, entliehene Werke aus den Institutsbereichen zu entfernen.

§ 4 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekanntgegeben. Außerhalb der Öffnungszeiten darf die Bibliothek nur von Personen benutzt werden, die einen eigenen Bibliotheksschlüssel besitzen.

§ 5 Wer die Fachbibliothek benutzt, erkennt damit die Benutzungsordnung an.

§ 6 Jeder ist verpflichtet, die Bücher schonend zu behandeln und Anstreichungen und Bemerkungen in den Büchern zu unterlassen. Für Verlust und Beschädigung haftet der Benutzer/die Benutzerin. Über Ersatz bzw. Entschädigung entscheidet der Leiter/die Leiterin der Fachbibliothek.

§ 7 Alle vorübergehend oder längerfristig entnommenen Bücher müssen registriert und am Standort nachgewiesen werden. Vorübergehend entnommene Bücher sind durch Vertreter am Standort und durch Ausfüllen eines Leihscheins nachzuweisen.

§ 8 Kopieren ist gestattet, soweit es nicht für einzelne Bände untersagt ist. Die Bücher sind dabei sorgfältig zu behandeln. Für entstandene Schäden haftet der/die Kopierende. Die Aufsicht gibt auf Verlangen das Zählwerk des Kopiergerätes aus und zieht die Kosten ein.

§ 9 Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen beim Kopieren aus Büchern und Zeitschriften sowie bei der Benutzung digitaler Medien ist der Benutzer/die Benutzerin verantwortlich.

§ 10 Die Benutzer und Benutzerinnen der Fachbibliothek müssen aufeinander Rücksicht nehmen und sich so verhalten, daß andere nicht gestört werden. Anweisungen der Bibliotheksaufsicht ist Folge zu leisten.

Es ist nicht gestattet, in den Räumen der Fachbibliothek zu rauchen, zu essen oder zu trinken.

§ 11 Rückgabepflicht

Wer ein entliehenes Buch nicht zurückbringt, wird schriftlich an die Rückgabe erinnert und erforderlichenfalls gemahnt. Die Portokosten werden als Auslagen erhoben.

Wird ein entliehenes Buch nach dreimaliger Mahnung nicht zurückgebracht, übergibt die Fachbibliothek das Mahnverfahren an den Direktor/die Direktorin der Universitätsbibliothek. Dort wird die Zweckmäßigkeit des Verfahrens zur Wiedererlangung der Bücher nach § 17 der Benutzungsordnung der Zentralbibliothek geprüft. Ggf. wird das Verfahren eingeleitet.

§ 12 Schutz der Fachbibliotheksbestände

Die Aufsicht der Fachbibliothek hat darauf zu achten, daß die Benutzungsordnung eingehalten wird und darf zu diesem Zweck Kontrollen durchführen.

§ 13 Benutzer, die erheblich gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können vom Leiter/von der Leiterin der Fachbibliothek zeitweise oder ständig von der Möglichkeit der Ausleihe oder von der Benutzung der Fachbibliothek überhaupt ausgeschlossen werden.