Benutzungsordnung der Fachbibliothek am Pharmazeutischen Institut (genehmigt durch die Leitung der Universitätsbibliothek am 12.11.1993)

Aufgrund der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Kiel vom 5.9.1978, § 2(3), wird für die Fachbibliothek des Pharmazeutischen Instituts - Abt. Pharm. Chemie - die folgende Benutzungsordnung erlassen.

Die Bestimmungen der §§ 5,6,8,9,10 und 12 der Ben. Ordng. UB, die die Verwaltung der Bibliothek betreffen, werden von dieser Ordnung nicht berührt. Weitere fachspezifische Bücher und Zeitschriften finden sich in den Abteilungen Pharm. Biologie bzw. Pharm. Technologie.

§ 1

Die Bibliothek ist eine P r ä s e n z b i b l i o t h e k. Zeitschriften und Lehrbücher werden grundsätzlich nicht ausgeliehen. Monographien (Einzelbände) dürfen nur in besonders ge- regelten Fällen (siehe § 3) aus den Räumen entfernt werden.

§ 2

Zur Benutzung sind Institutsangehörige sowie andere Universitätsmitglieder berechtigt. Jedoch sollten schriftliche Arbeiten, wie z.B. Versuchsprotokolle, dort nicht erstellt werden.

§ 3

(1) Ausleihe von Einzelbänden durch das wissenschaftliche Personal des Instituts (Professoren/Wiss. Mitarbeiter) ist für maximal 1 Woche möglich. Studierende der Pharmazie dürfen nur über die Professoren/Wiss. Mitarbeiter Einzelbände ausleihen.

(2) Ausleihe durch andere Benutzer ist nur mit besonderer Genehmigung des Bibliotheksbeauftragten möglich.

(3) Alle entliehenen Bände müssen durch "Stellvertreter" am Standort und durch Ausfüllen der bereitgestellten Formulare nachgewiesen werden.

§ 4

Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang an der Bibliothekstür bekanntgegeben.

§ 5

Wer die Bibliothek benutzt, erkennt damit die Benutzungsordnung an.

§ 6

(1) Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Bücher schonend zu behandeln und sie wieder an den richtigen Standort zurückzustellen sowie Anstreichungen und Bemerkungen in den Büchern zu unterlassen. Jedes Buch ist mit einem Rückenaufkleber versehen, dem das Sachgebiet und die fortlaufende Nummer des Sachgebietes zu entnehmen ist.

(2) Für Beschädigung und Verlust haftet der Benutzer. Über Ersatz bzw. Entschädigung entscheidet die Institutsleitung.

§ 7

(1) Für Bibliotheksbenutzer steht im vorderen Bibl. Raum ein Kopiergerät zur Verfügung, das mit universitätseigenen Zählkarten benutzt werden kann. Benutzer, die nicht im Besitz einer Zählkarte sind, werden gebeten, sich vorher anzumelden.

(2) Die Bücher sind beim Kopieren sorgfältig zu behandeln; für entstandene Schäden haftet der Kopierende. Er ist auch für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

§ 8

Mäntel und Taschen dürfen in den Bibliotheksbereich nicht mitgenommen werden

§ 9

Die Benutzer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen und sich so zu verhalten, daß andere Mitbenutzer nicht gestört werden. Innerhalb der Bibliotheksräume darf nicht geraucht werden.

§ 10

Die Bibliotheksaufsicht hat darauf zu achten, daß die Benutzungsordnung eingehalten wird und darf zu diesem Zweck Kontrollen durchführen.

§ 11

Benutzer, die grob und wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von der Institutsleitung zeitweise oder ständig von der Ausleihe oder von der Benutzung der Bibliothek überhaupt ausgeschlossen werden.