Benutzungsordnung der Fachbibliothek am Institut für Pharmazeutische Biologie vom 25.1.1979

Auf Grund der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Kiel vom 24. Juli 1978, § 2 (3) wird für die Fachbibliothek beim Institut für Pharmazeutische Biologie die folgende Benutzungsordnung erlassen.

Die Bestimmungen der §§ 5. 6. 8. 9. 10. 12. der Ben.Ordn. UB, die die Verwaltung der Bibliothek betreffen, werden von dieser Ordnung nicht berührt.

§ 1 Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek. Die Bücher dürfen nur in den besonders geregelten Fällen aus den Räumen entfernt werden.

§ 2 Zur Benutzung sind die Institutsangehörigen berechtigt, außerdem andere Universitätsmitglieder nach Anmeldung beim geschäftsführenden Direktor oder dem Kustos sowie sonstige Interessenten nach Genehmigung durch den geschäftsführenden Direktor und Anmeldung bei ihm oder dem Kustos.

§ 3 Ausleihe Ausleihe durch das wissenschaftliche Personal des Instituts ist über Nacht und Wochenende möglich. Ausleihe durch andere Benutzer ist nur mit besonderer Genehmigung des geschäftsführenden Direktors möglich.

§ 4 Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekanntgegeben.

§ 5 Wer die Bibliothek benutzt, erkennt damit die Benutzungsordnung an.

§ 6 Jeder ist verpflichtet, die Bücher schonend zu behandeln und Anstreichungen und Bemerkungen in den Büchern zu unterlassen. Für Verlust und Beschädigung haftet der Benutzer. Über Ersatz bzw. Entschädigung entscheidet der geschäftsführende Direktor.

§ 7 Alle vorübergehend entnommenen Bücher müssen am Standort nachgewiesen werden.

§ 8 Kopieren ist gestattet, soweit nicht für einzelne Bände das Gegenteil bestimmt ist. Die Bücher sind dabei sorgfältig zu behandeln; für Schäden, die entstehen, haftet der Kopierende. Er ist auch für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

§ 9 Die Benutzer müssen aufeinander Rücksicht nehmen und sich so verhalten, daß andere nicht gestört werden. Anweisungen der Bibliotheksaufsicht ist Folge zu leisten. Es ist nicht gestattet, in den Bibliotheksräumen zu rauchen.

§ 10 Schutz der Bibliotheksbestände Mäntel und Taschen dürfen in den Bibliotheksbereich nicht mit- genommen werden. Die Bibliotheksaufsicht hat darauf zu achten, daß die Benutzungsordnung eingehalten wird und darf zu diesem Zweck Kontrollen durchführen.

§ 11 Benutzer, die grob und wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können vom Leiter der Bibliothek zeitweise oder ständig von der Möglichkeit der Ausleihe oder von der Benutzung der Bibliothek überhaupt ausgeschlossen werden.