Benutzungsordnung der Fachbibliothek Theologie vom 29. April 1991

Aufgrund der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Kiel vom 24.7.1978 § 2 (3) wird für die Fachbibliothek Theologie die folgende Benutzungsordnung erlassen.

1. Die Fachbibliothek Theologie ist eine Teilbibliothek der Universitätsbibliothek Kiel für die im folgenden genannten Institute. Sie dient in erster Linie der Literaturversorgung dieser Institute.

Institut für Alttestamentliche Wissenschaft und Biblische Archäologie

Institut für Neutestamentliche Wissenschaft und Judaistik

Institut für Kirchengeschichte und Kirchliche Archäologie

Institut für Systematische Theologie und Sozialethik

Institut für Praktische Theologie

Schleiermacher-Forschungsstelle

2. Die Fachbibliothek Theologie ist eine Präsenzbibliothek. Für die Literaturausleihe ist in erster Linie die Zentral -Bibliothek zu benutzen. Die Bibliotheksbestände der Fachbibliothek dürfen nur in besonders geregelten Fällen aus den Räumen der Bibliothek entfernt werden.

3. Zur Benutzung der Fachbibliothek sind berechtigt:

a) Alle in Forschung und Lehre an den unter Punkt 1 genannten Instituten hauptberuflich tätigen Personen - auch außerhalb der Öffnungszeiten.

b) Entpflichtete Professoren, Gastprofessoren, Gastdozenten und Lehrbeauftragte der unter Punkt 1 genannten Institute - auch außerhalb der Öffnungszeiten.

c) Mitglieder des nicht-wissenschaftlichen Personals der unter Punkt 1 genannten Institute - auch außerhalb der Öffnungszeiten.

d) Habilitanden und Doktoranden der Theologischen Fakultät auch außerhalb der Öffnungszeiten.

e) Studenten der Theologischen Fakultät während der Öffnungszeiten.

f) Studenten und sonstige Mitglieder anderer Universitätseinrichtungen während der Öffnungszeiten, wobei die Bedürtnisse der unter Punkt 3 a) bis 3 e) genannten Benutzergruppen Vorrang haben.

g) Sonstige wissenschaftlich Interessierte mit Genehmigung des Leiters der Fachbibliothek während der Öffnungszeiten, wobei die Bedürfnisse der unter Punkt 3 a) bis 3 e) genannten Benutzergruppen Vorrang haben.

4. Ausleihe

a) Ausleihberechtigt sind die unter Punkt 3 a) bis 3 f) angegebenen Benutzergruppen. Entleihungen seitens der unter Punkt 3 g) angegebenen Benutzergruppe sind in besonders geregelten Fällen möglich. Hierüber entscheidet der Leiter der Fachbibliothek.

b) Ausleihe ist über Nacht und über Wochenenden möglich.

c) Eine Ausleihe bis zu 7 Tagen ist nur in Absprache mit der Bibliotheksverwaltung gestattet.

d) Verlängerungen der Ausleihfristen sind nur in Absprache mit der Bibliotheksverwaltung möglich.

e) Die länger als einen Tag ausgeliehenen Bestände müssen am Standort durch Stellvertreter nachgewiesen und von der Bibliotheksverwaltung registriert werden.

f) Von dieser Ausleih-Regelung sind Bücher von antiquarischem Wert sowie Bibliotheksbestände, die für die Benutzung der Fachbibliothek unentbehrlich sind, ausgenommen. Eine Aufhebung dieser Ausleihbeschränkungen ist in begründeten Fällen möglich. Hierüber entscheidet der Leiter der Fachbibliothek und die Bibliotheksverwaltung.

5. Handapparate

a) Handapparate des wissenschaftlichen Personals der unter Punkt 1 genannten Institute enthalten von diesem häufig und regelmäßig benutzte Literatur und stehen vorübergehend oder längerfristig im Universitätsbereich in dessen Dienstzimmern.

b) Handapparate für Habilitanden, Doktoranden und Examenskandidaten der Theologischen Fakultät können auf Antrag von der Bibliotheksverwaltung vorübergehend oder längerfristig gestattet werden und stehen in den Räumen der Fachbibliothek.

c) Seminar-Handapparate, die Literatur für Lehrveranstaltungen an den Theologischen Instituten enthalten, können auf Wunsch des Veranstalters für die Dauer des jeweiligen Semesters zusammengestellt werden, soweit hierdurch die Interessen der übrigen Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Die Handapparate werden in Abstimmung mit der Bibliotheksverwaltung in den Räumen der Fachbibliothek aufgestellt und sind spätestens zum Ende des jeweiligen Semesters aufzulösen.

d) Die in den unter Punkt 5 a) bis 5 c) genannten Handapparaten zusammengestellten Bibliotheksbestände sind am Standort durch Stellvertreter nachzuweisen und bei der Bibliotheksverwaltung zu registrieren.

6. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Fachbibliothek Theologie werden durch Aushang bekanntgegeben.

7. Pflichten der Benutzer

a) Jeder Bibliotheksbenutzer erkennt mit der Benutzung der Fachbibliothek zugleich deren Benutzungsordnung an. Er ist-verpflichtet, die Bestände der Fachbibliothek schonend zu behandeln und Anstreichungen und Bemerkungen in den Büchern und Zeitschriften zu unterlassen. Für Verlust und Beschädigung haftet der Benutzer. Über Ersatz oder Entschädigung entscheidet der Leiter der Fachbibliothek.

b) Die Benutzer müssen aufeinander Rücksicht nehmen und sich so verhalten, daß andere nicht gestört werden. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

c) In den Bibliotheksräumen darf nicht geraucht werden. Das Abbrennen von Kerzen und der Gebrauch elektrischer Haushaltsgeräte ist in den Bibliotheksräumen nicht gestattet. Die Benutzung elektrischer Arbeitsgeräte in den Räumen der Fachbibliothek bedarf der Zustimmung durch den Leiter der Fachbibliothek.

d) Benutzer, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können vom Leiter der Fachbibliothek zeitweise oder ständig von der Möglichkeit der Ausleihe oder von der Benutzung der Fachbibliothek überhaupt ausgeschlossen werden.

8. Schutz der Bibliotheksbestände

a) Mäntel und Taschen dürfen in den Bibliotheksbereich nicht mitgenommen werden.

b) Das Bibliothekspersonal hat darauf zu achten, daß die Benutzungsordnung eingehalten wird und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen.

c) Die Wache am Ein- bzw. Ausgang des Bibliotheksbereichs hat darauf zu achten, daß keine Bibliotheksbestände unerlaubt mitgenommen werden. Den Anweisungen der Bibliothekswache ist Folge zu leisten.

d) Wird ein entliehenes Buch nach dreimaliger Mahnung nicht zurückgebracht, so leitet die Zentralbibliothek das Verfahren zur Wiedererlangung nach § 17 der Benutzungsordnung der Zentralbibliothek der Universität ein.

9. Näheres regeln die jeweiligen Durchführungsbestimmungen.