Verwaltungsordnung für das Bibliothekssystem

§ 1 Universitätsbibliothek
§ 2 Aufgaben der Universitätsbibliothek
§ 3 Leitung der Universitätsbibliothek
§ 4 Der Direktor der Universitätsbibliothek
§ 5 Aufgaben des Direktors der Universitätsbibliothek
§ 6 Die Zentralbibliothek
§ 7 Fachbibliotheken
§ 8 Aufgaben und Organisation der Fachbibliothek
§ 9 Leitung der Fachbibliothek
§ 10 Aufgaben des Leiters der Fachbibliothek
§ 11 Handapparate
§ 12 Allgemeine Bestimmungen für die Benutzung
§ 13 Inkrafttreten


Bekanntmachungen der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Nr. 13/75
Die Verweise auf das Hochschulgesetz beziehen sich auf die damals geltende Fassung des Gesetzes. Zur Aktualisierung wurden die Links auf die jetzt geltenden Paragraphen und Absätze des aktuellen Hochschulgesetzes gesetzt.

Das Präsidium der Christian-Albrechts-Universität
Der Präsident

Der Senat hat in seiner Sitzung am 18. November 1975 folgendes beschlossen:

§ 1 Universitätsbibliothek

(1) Alle bibliothekarischen Einrichtungen der Universität bilden als Zentrale Einrichtung der Universität gemäß § 62 HSG [in der aktuellen Fassung § 34 Abs. 2 HSG] ein einheitliches Bibliothekssystem.

(2) Die Zentrale Einrichtung führt den Namen Universitätsbibliothek.

(3) Die Universitätsbibliothek gliedert sich in
- die Zentralbibliothek,
- die Fachbibliotheken (Teilbibliotheken nach § 62 Abs. 2 HSG [in der aktuellen Fassung § 34 Abs. 2 HSG]).

§ 2 Aufgaben der Universitätsbibliothek

(1) Die Universitätsbibliothek dient der Versorgung der Universität mit Literatur für Forschung, Lehre und Studium. Sie hat für bestmögliche Erreichbarkeit der Literatur an den Schwerpunkten des Bedarfs zu sorgen.

(2) Die Universitätsbibliothek hat dafür Sorge zu tragen, daß Personal- und Sachmittel im Dienst ihrer Aufgabe wirtschaftlich eingesetzt werden.

§ 3 Leitung der Universitätsbibliothek

(1) Die Leitung der Universitätsbibliothek setzt sich zusammen aus
1. dem zuständigen Mitglied des Präsidiums,
2. dem Direktor der Universitätsbibliothek,
3. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universitätsbibliothek,
4. je einem Professor aus jedem Fachbereich.

(2) Die Leitung ist für die grundsätzlichen Fragen der Universitätsbibliothek zuständig. Sie bestimmt die Allgemeinen Richtlinien für die
1. Organisation und Verwaltung der Universitätsbibliothek,
2. Koordinierung des Erwerbs und Beschaffung der Literatur gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 [in der aktuellen Fassung nur § 34 Abs. 2 HSG],
3. Benutzung der Universitätsbibliothek gemäß § 12 Abs. 1.

(3) Sie gibt Empfehlungen zur lang- und mittelfristigen Planung im Bibliothekswesen der Universität.

(4) Die Leitung ist außerdem zuständig für
1. wichtige Koordinierungsfragen,
2. Vorschläge für den Haushaltsvorentwurf der Universitätsbibliothek; die Zuständigkeiten der Fachbereiche, ihrer Einrichtungen und der Zentralen Einrichtungen gemäß § 52 Abs. 3, § 58 Abs. 4, § 66 Abs. 3 Nr. 3 HSG [in der aktuellen Fassung § 28 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Satz 4 HSG; für § 66 Abs. 3 Nr. keine Entsprechung vorhanden] bleiben unberührt;
3. die Verteilung der der Universitätsbibliothek unmittelbar als solcher zugewiesenen Mittel und Stellen;
4. die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbibliotheken gemäß § 7 Abs. 2;
5. Vorschläge der Besetzung leitender Stellen in der Universitätsbibliothek.

(5) Die Leitung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4 Der Direktor der Universitätsbibliothek

(1) Die laufenden Geschäfte der Universität werden vom Direktor der Universitätsbibliothek im Rahmen der von der Leitung festgesetzten Grundsätze und Richtlinien geführt.

(2) Er ist Vorgesetzter des Personals der Universitätsbibliothek.

(3) Er ist zugleich Direktor der Zentralbibliothek.

§ 5 Aufgaben des Direktors der Universitätsbibliothek

(1) Der Direktor der Universitätsbibliothek erstellt den Vorschlag des Haushaltsvorentwurfs für die Zentralbibliothek.

(2) Er schlägt im Einvernehmen mit dem Leiter der Fachbibliothek die Besetzung der für die Fachbibliothek bewilligten Stellen vor.

(3) Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Leitung verantwortlich.

(4) Er übt die fachliche Aufsicht über die Verwaltung der bibliothekarischen Einrichtungen der Universität aus.

(5) Er ist für die fachliche Betreuung der bibliothekarischen Einrichtungen verantwortlich.

(6) Er koordiniert den Kauf von Zeitschriften, Fortsetzungswerken und besonders teuren Einzelwerken. Einspruch gegen seine Entscheidungen ist bei der Leitung der Universitätsbibliothek möglich.

(7) Er berät die Universitätsorgane und -einrichtungen in allen das Bibliothekswesen angehenden Fragen. Ihm ist vor Beschlüssen in wichtigen Angelegenheiten des Bibliothekswesens Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme in den Gremien der Universität zu geben.

§ 6 Die Zentralbibliothek

(1) Die Zentralbibliothek ist unbeschadet ihrer weitergehenden besonderen Aufgaben in der Literatur- und Informationsversorgung Ausleih- und Archivbibliothek der Universitätsbibliothek sowie Standort gemeinsamer bibliothekarischer Einrichtungen. Sie ist das bibliothekarische Informationszentrum der Universität.

(2) Sie ist zugleich eine öffentliche wissenschaftliche Allgemeinbibliothek und erfüllt Aufgaben in der regionalen und überregionalen Literaturversorgung. Sie arbeitet mit anderen Bibliotheken außerhalb der Universität zusammen, insbesondere durch Teilnahme am auswärtigen (innerdeutschen und internationalen) Leihverkehr der wissenschaftlichen Bibliotheken.

(3) Sie unterhält eine Präsenzbibliothek (Lesesaal und bibliographischer Apparat) und eine Lehrbuchsammlung.

(4) An der Zentralbibliothek soll ein Zentralkatalog erstellt werden, der alle Literaturbestände der Universitätsbibliothek übersichtlich erfaßt.

§ 7 Fachbibliotheken

(1) Fachbereiche, Einrichtungen der Fachbereiche, Zentrale Einrichtungen sowie Zentren und Abteilungen des Klinikums sind die Gliederungen, denen einzeln oder gemeinschaftlich Fachbibliotheken zugeordnet sein können.

(2) Über Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbibliotheken entscheidet die Leitung der Universitätsbibliothek mit Zustimmung der betroffenen Gliederungen und der zuständigen Fachbereiche.

(3) Die Leitung der Universitätsbibliothek stellt eine Liste der zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ordnung bestehenden Fachbibliotheken auf und schreibt sie fort.

(4) Der Zusammenschluß kleinerer Fachbibliotheken eng verwandter Einrichtungen ist zu fördern, soweit es nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten tunlich und für die Erfüllung der Aufgaben der Universitätsbibliothek unter besonderer Berücksichtigung der fachlichen Bedürfnisse der betroffenen Einrichtungen zweckmäßig ist.

(5) Gremien der Universität, die gemäß dieser Ordnung an der Verwaltung von Fachbibliotheken teilnehmen, sind außer im Fall des § 62 Abs. 2 Satz 1 HSG [in der aktuellen Fassung § 34 Abs. 2 HSG] an die gemäß dieser Ordnung ergangenen Beschlüsse der Leitung der Universitätsbibliothek gebunden.

§ 8 Aufgaben und Organisation der Fachbibliothek

(1) Die Fachbibliotheken stellen zusammen mit der Zentralbibliothek die Literatur zur Wahrnehmung der Aufgaben der zugehörigen Fachgebiete in Forschung, Lehre und Studium bereit.

(2) Sie sind grundsätzlich Präsenzbibliotheken. Eventuelle Ausleihmöglichkeiten sind fachspezifisch zu regeln. Dabei sind namentlich die Bedürfnisse der Forschung und der Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.

(3) Wenig gebrauchte Bestände der Fachbibliotheken können von deren Leitern der Zentralbibliothek übergeben werden. Dazu ist die Zustimmung der Leitungen der Gliederungen, denen die Fachbibliothek zugeordnet ist, erforderlich.

§ 9 Leitung der Fachbibliothek

(1) Jede Fachbibliothek hat einen Leiter und einen Stellvertreter des Leiters. Sie werden auf Vorschlag der Gliederungen, denen die Fachbibliothek einzeln oder gemeinschaftlich zugeordnet ist, von der Leitung der Universitätsbibliothek für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederbestellung auf erneuten Vorschlag ist zulässig.

(2) Sofern den betroffenen Gliederungen Professoren angehören, muß der Leiter der Fachbibliothek aus dem Kreis dieser Professoren stammen. Sofern ihnen Professoren oder wissenschaftliche Mitarbeiter angehören, muß der Stellvertreter des Leiters aus dem Kreis dieser Professoren oder wissenschaftlichen Mitarbeiter stammen.

§ 10 Aufgaben des Leiters der Fachbibliothek

(1) Der Leiter der Fachbibliothek führt die laufenden Geschäfte der Fachbibliothek.


(2) Wenn die Fachbibliothek einer Gliederung mit kollegialer Leitung zugeordnet ist, führt er die laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse dieser Leitung.

(3) Wenn die Fachbibliothek mehreren Gliederungen zugeordnet ist, führt er die laufenden Geschäfte im Rahmen der übereinstimmenden Beschlüsse der Leitungen dieser Gliederungen.

(4) Er führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Richtlinien der Leitung der Universitätsbibliothek und der vom Direktor der Universitätsbibliothek erlassenen Anordnungen.

(5) Wenn er im Einzelfall über die Abgrenzung seiner Pflichten aus Abs. 2 oder Abs. 3 gegen seine Pflichten aus Abs. 4 im Zweifel ist, hat er eine Entscheidung der Leitung der Universitätsbibliothek herbeizuführen.

(6) Er übt die unmittelbare Dienstaufsicht über das in der Fachbibliothek tätige Bibliothekspersonal aus.

(7) Zu seinen Aufgaben gehören ferner:
1. Erstellung des Vorschlags für den Haushaltsvorentwurf; die Zuständigkeiten aus § 52 Abs. 3, § 58 Abs. 4 und § 66 Abs. 3 Nr. 3 HSG [in der aktuellen Fassung § 28 Abs. 1  und § 27 Abs. 1 Satz 7 und 8 HSG; zu § 58 Abs. 4 keine Entsprechung vorhanden] bleiben unberührt;
2. an den Direktor der Universitätsbibliothek gerichtete Vorschläge der Besetzung für die Fachbibliothek bewilligter Stellen;
3. Koordinierung und Durchführung der Buchbestellungen gemäß den Richtlinien nach § 3 Abs. 2 Nr. 2; die Zuständigkeiten aus § 52 Abs. 3, § 58 Abs. 4, § 62 Abs. 2 Satz 1 und § 66 Abs. 3 Nr. 4 HSG [in der aktuellen Fassung § 28 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Satz 7 und 8 HSG; zu § 58 Abs. 4 und § 62 Abs. 2 Satz 1 keine Entsprechung vorhanden] bleiben unberührt;
4. Maßnahmen zur Sicherung der ordnungsgemäßen Benutzbarkeit der Fachbibliothek.

§ 11 Handapparate

(1) Handapparate sind Bestandteile der Fachbibliothek und in deren Katalogen nachgewiesen. Sie stehen im Universitätsbereich an den Arbeitsplätzen von Mitgliedern der Hochschule nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 HSG [in der aktuellen Fassung § 13 Abs. 1 Nr. 1 HSG] und in besonderen Fällen an den Arbeitsplätzen von Mitgliedern der Hochschule nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HSG [in der aktuellen Fassung § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HSG]. Sie enthalten häufig und regelmäßig gebrauchte Literatur.

(2) Der Buchbestand der Handapparate ist zu begrenzen. Näheres über Standort, Umfang und Begrenzung regeln die Allgemeinen Bestimmungen nach § 12 Abs. 3.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen für die Benutzung

(1) Die Leitung der Universitätsbibliothek erläßt im Einvernehmen mit dem Senat Rahmenbestimmungen für die Benutzung der Zentralbibliothek und der Fachbibliotheken.

(2) Allgemeine Bestimmungen für die Benutzung der Zentralbibliothek gemäß den Rahmenbestimmungen nach Abs. 1 werden vom Direktor der Universitätsbibliothek erlassen; sie bedürfen der Zustimmung der Leitung der Universitätsbibliothek.

(3) Allgemeine Bestimmungen für die Benutzung einer Fachbibliothek gemäß den Rahmenbestimmungen nach Abs. 1 werden vom Leiter der Fachbibliothek erlassen; sie bedürfen der Zustimmung der Leitung der Universitätsbibliothek. Außerdem bedürfen sie, wenn die Fachbibliothek einer Gliederung mit kollegialer Leitung zugewiesen ist, der Zustimmung des Leitungsgremiums dieser Gliederung; wenn die Fachbibliothek mehreren Gliederungen zugewiesen ist, bedürfen sie der Zustimmung der Leitungen dieser Gliederungen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kiel, den 16. Dezember 1975

Möller
Präsident