Benutzungsordnung der Zentralbibliothek vom 4. Oktober 1978 in der Fassung vom 1. Dezember 1999

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Kiel vom 24. Juli 1978 (NBl. KM. Schl.-H. S. 271) wird für die Zentralbibliothek der Universitätsbibliothek Kiel folgende besondere Benutzungsordnung erlassen. Die Benutzungsordnung vom 4. Oktober 1978 (Bekanntmachungen der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Nr. 9/78) wird mit den Änderungen, die am 14. Mai 1993 und am 19. November 1999 von der Leitung der Universitätsbibliothek genehmigt worden sind, nachfolgend in der Neufassung bekanntgegeben:

Aufgaben der Bibliothek
§ 1

(1) Die Zentralbibliothek ist die Ausleih- und Archivbibliothek der Universität und zugleich öffentliche wissenschaftliche Allgemeinbibliothek mit Aufgaben der regionalen und überregionalen Literaturversorgung. Sie dient wissenschaftlichen Bedürfnissen, dienstlichen Belangen sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung.

(2) Sie erfüllt diese Aufgaben, indem sie
a) ihre Bücher in den Räumen der Bibliothek bereitstellt oder zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausleiht,
b) Reproduktionen nach Vorlagen aus ihren Beständen herstellt, wobei für die Beachtung der urheberrechtlichen Vorschriften der Besteller verantwortlich ist,
c) am Ort nicht vorhandene Bücher aus anderen Bibliotheken vermittelt,
d) im Rahmen des Möglichen auf Grund ihrer Kataloge und Bücherbestände mündliche oder schriftliche Auskünfte erteilt,
e) Zugang zu digitalen Datenbeständen ermöglicht; dafür stellt sie die nötigen technischen Einrichtungen zur Verfügung und weist Datenbestände nach, für die sie gegebenenfalls Nutzungsrechte erwirbt;
f) Suchaufträge in elektronischen Datenbanken ausführt.

(3) Sie stellt ferner ihre Bestände im Deutschen und Internationalen Leihverkehr sowie in Direktlieferdiensten zur Verfügung.

Berechtigung zur Benutzung
§ 2

(1) Zur Benutzung der Zentralbibliothek sind berechtigt,
a) die Mitglieder der Universität, die Fakultäten und ihre Einrichtungen,
b) sodann weitere Personen, Behörden, Kirchen, Institute, Firmen sowie sonstige juristische Personen.

(2) Die Benutzung der Bücher der Zentralbibliothek in ihren Räumen ist ohne besondere Zulassung erlaubt.

(3) Das Betreten der geschlossenen Magazine ist dem Benutzer nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Die Genehmigung erteilt der Direktor der Universitätsbibliothek oder ein von ihm Beauftragter.

(4) Der Zugang zu Geräten, die auf nutzungsrechtlich beschränkte digitale Datenbestände Zugriff gewähren, kann auf Mitglieder der Universität eingeschränkt werden.

Bibliotheksordnung
§ 3

Wer die Zentralbibliothek benutzt, erkennt die Benutzungsordnung an. Die Bibliothek kann sich diese Anerkennung schriftlich bestätigen lassen.

§ 4

Die Öffnungszeiten werden im Vorlesungsverzeichnis und durch Anschlag bekanntgegeben.

§ 5

(1) In den der Benutzung dienenden Räumen der Zentralbibliothek ist im gemeinsamen Interesse der Benutzer Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen gestattet. Mobilfunktelefone müssen beim Betreten der Bibliothek ausgeschaltet werden. Die Benutzung eigener EDV-Geräte ist nur an besonderen Arbeitsplätzen gestattet und kann bei Geräuschbelästigung untersagt werden.

(2) Mäntel, Taschen und dergleichen sind vor Betreten des Benutzungsbereichs in der Garderobe zu verwahren.

(3) Vor Verlassen der Zentralbibliothek sind die Arbeitstische mit Ausnahme der zugelassenen Dauerarbeitsplätze freizumachen.

(4) Beim Verlassen des Benutzungsbereichs sind dem Kontrollpersonal alle mitgeführten Bücher unaufgefordert vorzuzeigen. Jedes zur Aufnahme von Büchern geeignete Behältnis ist geöffnet vorzuzeigen.

§ 6

Das Kontrollpersonal ist berechtigt, von jedem Benutzer das Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen.

§ 7

Benutzer, die erheblich gegen Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen, können vom Direktor der Universitätsbibliothek oder von einem von ihm Beauftragten zeitweise oder ständig, ganz oder teilweise von der Benutzung ausgeschlossen werden.

Zulassung zur Ausleihe
§ 8

(1) Zur Ausleihe sind zugelassen:
a) die nach § 2 Abs. 1 a zur Benutzung Berechtigten,
b) die nach § 2 Abs. 1 b zur Benutzung Berechtigten, sofern sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Schleswig-Holstein haben,
c) ferner Gastdozenten und Gasthörer der Universität sowie Teilnehmer an wissenschaftlichen Veranstaltungen,
d) andere vorübergehend in Kiel weilende Personen nur in Ausnahmefällen und nur kurz befristet. In der Regel wird von diesen eine Kaution verlangt.

(2) Die Zentralbibliothek kann in den Fällen des § 8 Abs. 1 a-d den Nachweis des ständigen Wohnsitzes oder die Hinterlegung einer Kaution verlangen. Die Höhe der Kaution bestimmt der Direktor der Bibliothek oder ein von ihm Beauftragter.

(3) Minderjährige müssen die Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(4) Jede Änderung der Anschrift ist der Zentralbibliothek unverzüglich mitzuteilen.

§ 8a

Personen, die nicht Mitglieder einer Hochschule in Schleswig-Holstein sind, haben für die Zulassung zur Benutzung eine Jahresgebühr nach der Gebührensatzung der Universität zu entrichten.

§ 9

(1) Zum Entleihen ist eine Benutzerkarte erforderlich, die auf den Namen des Entleihers oder auf die entleihende Institution ausgestellt ist.

(2) Die Benutzerkarte ist schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift zu beantragen
a) von Studierenden unter Vorlage ihres Studienausweises und eines amtlichen Nachweises ihrer Wohnanschrift,
b) von allen anderen Personen unter Vorlage von Personalausweis oder Reisepaß.
Bei Firmen und anderen Institutionen kann ein schriftlicher Antrag eines Zeichnungsberechtigten verlangt werden.

(3) Es haftet im Sinne des § 19 immer derjenige, auf dessen Benutzerkarte Bücher entliehen worden sind. Der Verlust der Benutzerkarte muß unverzüglich angezeigt werden. Nach Ablauf der Gültigkeit ist sie abzugeben.

Ausleihe
§ 10 Bestellung

(1) Die gewünschte Literatur muß auf dem dafür vorgeschriebenen Weg anhand der vom Benutzer zu ermittelnden Signaturen entliehen werden.

(2) Fernmündliche Bestellungen, vor allem durch Professoren der Universität, können in Ausnahmefällen angenommen werden. Nach Möglichkeit sollte die Benutzernummer angegeben werden.

(3) Die Zahl der gleichzeitig von einem Benutzer bestellten bzw. entliehenen Bücher kann beschränkt werden, wenn sonst die Arbeitsmöglichkeiten anderer unvertretbar beeinträchtigt werden.

(4) Bestellte Literatur wird nur befristet bereitgestellt.

§ 11 Vormerkung

(1) Verliehene Bücher können vorgemerkt werden. Der Vorbesteller wird benachrichtigt, wenn das Buch bereitliegt. Die Zahl der Vormerkungen kann eingeschränkt werden. Das für die Benachrichtigung verauslagte Porto ist zu erstatten.

(2) Auskunft darüber, wer ein Buch entliehen hat, kann nur in den Fällen der Ausleihe nach § 13 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 erteilt werden.

§ 12 Leihfrist

(1) Soweit nicht in den §§ 13 und 14 andere Regelungen getroffen sind, beträgt die Leihfrist für Bücher 4 Wochen, für Zeitschriften 2 Wochen.

(2) Diese Leihfrist kann nach dem dafür vorgesehenen Verfahren achtmal verlängert werden, wenn kein anderer Benutzer für das entliehene Buch vorgemerkt wurde. Es kann dann erneut ausgeliehen werden.

(3) Die Zentralbibliothek kann in Ausnahmefällen jedes Buch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, sofern es aus zwingenden dienstlichen oder anderen Gründen verlangt wird.

§ 13 Sonderformen der Ausleihe

(1) Bei besonderem Bedarf kann auf Antrag eine Leihfrist bis zu 9 Leihperioden im Sinne des § 12 Abs. 1 gewährt werden. Falls ein nach diesem Verfahren entliehenes Buch von anderer Seite verlangt wird, kann es nach Ablauf der 1. Leihperiode jederzeit zurückgefordert werden.

(2) Mitglieder des Lehrkörpers der Universität gemäß HSG können Bücher der Zentralbibliothek für die Dauer einer Semesterveranstaltung entleihen und in den Räumen einer Fachbibliothek (Teilbibliothek nach § 62 Hochschulgesetz) oder in der Zentralbibliothek als Semesterapparat aufstellen. Es bedarf eines Antrages an die Zentralbibliothek, die die Übernahme von Büchern in einen Semesterapparat unter Berücksichtigung der Bedürfnisse anderer Benutzer genehmigt.

(3) Fachbibliotheken sowie Professoren der Universität können, vor allem für Forschungsvorhaben, in der Zentralbibliothek von anderen Benutzern selten benötigte Bücher längerfristig ausleihen. Dazu bedarf es der Genehmigung durch den Direktor der Universitätsbibliothek. Die Zentralbibliothek fragt routinemäßig einmal im Jahr an, ob die entliehenen Bücher weiterhin benötigt werden. Eine Verlängerung der Leihfrist um jeweils ein weiteres Jahr kann gewährt werden.

(4) Die nach Absatz 2 und 3 entliehenen Bücher müssen entsprechend § 10 der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Kiel bei Bedarf aus wissenschaftlichen oder dienstlichen Anlässen für Universitätsangehörige zugänglich gemacht werden.

§ 14 Beschränkung der Ausleihe

Die Zentralbibliothek behält sich vor

(1) Bücher als Präsenzbestände höchstens über Nacht oder Wochenende auszuleihen,

(2) Bücher wegen ihrer Seltenheit, wegen der Schwierigkeit der Wiederbeschaffung oder wegen ihrer Form von der Ausleihe auszuschließen,

(3) Bücher, die im Hinblick auf ihren Inhalt nicht ohne weiteres für die Benutzung geeignet sind, nur auszuleihen oder in ihren Räumen zur Verfügung zu stellen, wenn der Benutzer glaubhaft machen kann, daß die Benutzung den Aufgaben der Bibliothek nach § 1 Abs. 1 entspricht,

(4) bei besonders lebhafter Nachfrage nach bestimmten Büchern, die nicht durch Anschaffung von Mehrfachexemplaren befriedigt werden kann, folgende Ausleihbeschränkungen getrennt oder zusammen vorzunehmen:
a) Verkürzung der Leihfrist,
b) Aufhebung der Verlängerungsmöglichkeit und Ausschluß der Wiederentleihung durch denselben Benutzer,
c) Ausleihe nur an Studierende der Universität,

(5) die Zahl der gleichzeitig entleihbaren Bücher zu beschränken, soweit dadurch die Forschung an der Universität nicht beeinträchtigt wird.

§ 15 Rückgabe

(1) Die Bücher sind spätestens zum Termin der Fälligkeit unaufgefordert zurückzugeben. Der Benutzer kann sich die Rückgabe von der Zentralbibliothek quittieren lassen.

(2) Vor längerer Abwesenheit sollten im Hinblick auf mögliche kostenpflichtige Mahnungen alle entliehenen Bücher zurückgegeben werden. Wenn dies nicht möglich ist, muß die Aufenthaltsanschrift angegeben werden.

(3) Die Zentralbibliothek erteilt auf Antrag eines Studierenden zur Vorlage beim Studentensekretariat eine Bescheinigung, daß alle entliehenen Bücher zurückgegeben sind und die Bibliothek keine Ansprüche mehr zu erheben hat.

§ 16 Erinnerung und Mahnungen

(1) Für Entleihungen von Büchern gilt die Mahngebührenregelung nach der Entgeltordnung der Universität. Vor der ersten Mahnung wird eine Erinnerung verschickt. Die Erinnerung entfällt bei Büchern mit besonderer Kennzeichnung (insbesondere bei Lehrbüchern und kurzfristig entleihbaren Präsenzbeständen) sowie für solche Bücher, für die bei Ablauf der Leihfrist eine Vormerkung vorliegt. In diesen Fällen wird sofort nach Ablauf der Leihfrist die erste Mahnung verschickt.

(2) Eine Woche nach Erstellung der Erinnerung wird zum ersten Mal gemahnt. Wird das Buch nach Erstellung der Erinnerung vorgemerkt, folgt die erste Mahnung unverzüglich. Bereits nach jeweils einer weiteren Woche können weitere Mahnungen (2. und 3. Mahnung) folgen.

(3) Das für Erinnerungs- und Mahnschreiben verauslagte Porto ist zu erstatten.

(4) Gibt ein Benutzer auch nach der 3. Mahnung ein Buch nicht zurück, so leitet die Zentralbibliothek unbeschadet der Folgen aus § 7 die notwendigen Schritte zur Wiedererlangung des Eigentums der Bibliothek ein.

(5) Für Mitglieder des Lehrkörpers der Universität gemäß HSG kann von der Durchführung des Mahnverfahrens abgesehen werden. Der Herausgabeanspruch (§ 17) bleibt unberührt.

§ 17 Vollziehung des Herausgabeanspruchs

Nach erfolglosem Ablauf des Mahnverfahrens gemäß § 16 stellt die Zentralbibliothek dem säumigen Benutzer eine schriftliche Anforderung unter letzmaliger Fristsetzung zu, die entliehenen Bücher herauszugeben. Nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Schreibens nach Satz 1 leitet die Bibliothek das Vollzugsverfahren nach den §§ 228-249 des Landesverwaltungsgesetzes (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1992, Nr. 12, S. 243) in der zur Zeit geltenden Fassung ein.

§ 18 Auswärtiger Leihverkehr

(1) Bücher, die am Ort nicht vorhanden sind, können gemäß der "Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken" und entsprechenden internationalen Bestimmungen bei anderen Bibliotheken bestellt werden.

(2) Die Benutzung richtet sich nach den in Abs. 1 genannten Leihverkehrsordnungen, die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Gebührensatzung der Universität .

(3) Soweit nicht die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 entgegenstehen, gelten die Vorschriften der Benutzungsordnung der Zentralbibliothek.

§ 18a

(1) Für Datenbankrecherchen, die die Bibliothek im Auftrag von Personen oder Einrichtungen ausführt, wird nach der Gebührensatzung der Universität zusätzlich zu den von den Datenbankbetreibern in Rechnung gestellten Kosten eine Verwaltungsgebühr erhoben.

(2) Für Direktlieferdienste werden Gebühren nach der Gebührensatzung der Universität erhoben.

§ 18b

Die Benachrichtigungen und Schreiben der Bibliothek können auch auf elektronischem Weg zugestellt werden.

§ 19 Verlust und Beschädigungen

(1) Bei Verlust oder Beschädigung von Büchern ist Schadenersatz zu leisten.

(2) Als Beschädigungen gelten auch Anstreichungen und Bemerkungen in den Büchern.

(3) Der Benutzer soll im eigenen Interesse sofort den Zustand der Bücher prüfen und wesentliche Mängel anzeigen.

(4) Über die Art des Ersatzes und die Geltendmachung des Ersatzanspruches entscheidet der Direktor der Universitätsbibliothek oder ein von ihm Beauftragter.

§ 20 Kopieren

Kopieren ist gestattet, soweit nicht für einzelne Bücher das Gegenteil bestimmt oder das Anfertigen von Kopien der Reproduktionsstelle der Zentralbibliothek vorbehalten ist. Die Bücher sind dabei sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigungen haftet der Kopierende. Er ist für die Einhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen verantwortlich. Das gilt auch für die Einhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen bei der Vervielfältigung digitaler Daten.

§ 21 Begriffsbestimmung "Bücher"

Soweit nicht weitere Unterscheidungen getroffen werden, sind Bücher im Sinne dieser Ordnung alle Informationsmedien.

§ 22 Übergangs- und Schlußbestimmungen

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.


gez. Dr. Günther Wiegand
Direktor der Universtätsbibliothek

Kiel, den 1. Dezember 1999