Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Kiel, Juli 1978

§ 1

Diese Benutzungsordnung gilt für die zentrale Einrichtung der Universitätsbibliothek (Zentralbibliothek und Teilbibliotheken) nach § 62 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein.

Erster Abschnitt - Rahmenbestimmungen der Benutzung

Aufgaben der Universitätsbibliothek
§ 2

(1) Die Zentralbibliothek ist die Ausleih- und Archivbibliothek der Universität und zugleich öffentliche wissenschaftliche Allgemeinbibliothek mit Aufgaben der regionalen und überregionalen Literaturversorgung.

(2) Die Teilbibliotheken sind wissenschaftliche Spezialbibliotheken, die in erster Linie der Literaturversorgung der Universitätseinrichtung dienen, der sie zugeordnet sind. Sie sind grundsätzlich Präsenzbibliotheken. Eventuelle Ausleihmöglichkeiten sind nach Maßgabe dieser Rahmenordnung fachspezifisch zu regeln. Dabei sind namentlich die Bedürfnisse der Forschung und der Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Handapparate sind zulässig.

(3) Für die einzelnen Teile der Universitätsbibliothek nach den Absätzen 1 und 2 sind im Rahmen dieser Benutzungsordnung besondere Benutzungsordnungen zu erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Leitung der Universitätsbibliothek.

Benutzungsberechtigung
§ 3

(1) Zur Benutzung der Universitätsbibliothek sind alle Mitglieder der Universität berechtigt. Dabei haben die Bedürfnisse der Angehörigen einer Universitätseinrichtung bei der Benutzung der dieser Universitätseinrichtung zugeordneten Teilbibliothek Vorrang. Den Angehörigen anderer Universitätseinrichtungen ist die Benutzung der Teilbibliothek aus wissenschaftlichen oder dienstlichen Anlässen zu gewähren, wenn die Zentralbibliothek den Literaturbedarf nicht decken kann.

(2) Zur Benutzung der Universitätsbibliothek sind auch weitere Personen oder Institute mit Bedarf an wissenschaftlicher Literatur berechtigt, soweit die Benutzungsordnungen der Zentralbibliothek oder der Teilbibliotheken dies vorsehen oder entsprechende Vereinbarungen bestehen.

§ 4

Wer die Universtätsbibliothek benutzt, erkennt damit die geltende Benutzungsordnung an. Die Bibliothek kann sich diese Anerkennung zusätzlich schriftlich bestätigen lassen.

Bibliotheksordnung
§ 5

Soweit es die Umstände ermöglichen, sind feste Öffnungszeiten der Bibliothek einzurichten und sowohl örtlich als auch an zentraler Stelle bekanntzumachen. Wo dies nicht möglich ist, ist die Zugänglichkeit für den Kreis der Berechtigten nach § 3 nach Vereinbarung sicherzustellen, und zwar auch während der vorlesungsfreien Zeit. Auch dies ist bekanntzugeben.

§ 6

Der Bestand soll durch Kataloge erschlossen sein. Beschriftungen, Wegweiser und Benutzungshinweise sollen es den Benutzern ermöglichen, sich zurechtzufinden.

§ 7

Alle Bücher müssen, soweit sie nicht an ihrem Platz stehen oder im gleichen Raum vorübergehend benutzt werden, über ein Leihregister, durch einen Vertreter am Standort, durch einen Katalogvermerk oder dergleichen auffindbar sein.

§ 8

Die Leiter der einzelnen Teile der Universitätsbibliothek sind verpflichtet, im Rahmen der Möglichkeiten für die Sicherung der Bestände vor Verlust und Beschädigung zu sorgen. Das mit der Verwaltung der Bibliothek beauftragte Personal ist befugt, entsprechende Kontrollen der Benutzer durchzuführen.

§ 9

Für Bestände, die wegen ihres Wertes oder ihrer Seltenheit eines besonderen Schutzes bedürfen, sind Vorkehrungen zu treffen, die diesen Schutz gewährleisten. Ihre Benutzung kann besonderen Beschränkungen unterworfen werden. Jedoch ist dafür zu sorgen, daß sie trotz dieser Beschränkungen den nach § 3 berechtigten Benutzern bei Bedarf aus wissenschaftlichen oder dienstlichen Anlässen zugänglich gemacht werden.

§ 10

Bestände, die in Handapparaten stehen oder aus sonstigen Gründen gesondert aufgestellt sind, müssen bei Bedarf aus wissenschaftlichen oder dienstlichen Anlässen für Universtätsangehörige zugänglich gemacht werden, wenn in der Universitätsbibliothek kein anderes Exemplar des gebrauchten Werkes zur Verfügung steht.

§ 11

Nach Maßgabe urheberrechtlicher Bestimmungen und unter Beachtung der Pflicht zu schonender Behandlung ist es gestattet, aus Büchern des Präsenzbestandes zu kopieren, wenn es unter Kontrolle der Bibliotheken möglich ist.

Haftungsausschluß bei Auskünften
§ 12

Für Schäden durch falsche Auskünfte oder ähnliches tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein. Eine weitergehende Haftung darf nicht vereinbart werden.

Pflichten der Benutzer
§ 13

Die Benutzer müssen aufeinander Rücksicht nehmen und sich so verhalten, daß andere nicht gestört werden. Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.


§ 14

Die Benutzer haften für Verlust und Beschädigung des von ihnen benutzten Bibliotheksbestandes. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen entscheidet der Leiter der Bibliothek oder ein von ihm Beauftragter.

Maßnahmen bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung
§ 15

Soweit nach den besonderen Benutzungsordnungen, die für die einzelnen Teile der zentralen Einrichtung Universitätsbibliothek nach § 2 Abs. 3 dieser Benutzungsordnung zu erlassen sind, Ausleihe vorgesehen ist, können bei Überschreitungen der Ausleihfrist Mahngebühren nach § 19 erhoben werden. Die Entrichtung der Gebühren schließt nicht aus, daß Maßnahmen nach § 16 verhängt werden.

§ 16

Benutzer, die grob und wiederholt gegen Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen, können vom Leiter der Bibliothek zeitweise oder ständig, ganz oder teilweise von der Benutzung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch bei der Verletzung der Pflicht zur termingerechten Rückgabe entliehener Bücher.

Zweiter Abschnitt - Gebühren und Auslagen

Benutzungsgebühren
§ 17

Benutzungsgebühren werden nicht erhoben, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

Verwaltungsgebühren
§ 18

(1) Im Fernleihverkehr wird für die Beschaffung über den deutschen oder internationalen Leihverkehr je gelieferten Band oder gelieferte Kopie eine Gebühr in Höhe der Portokosten für einen Standardbrief erhoben. [Neuer Gebührensatz gem. Gebührensatzung vom 4.3.2008].

(2) Für die ersatzweise Ausstellung eines maschinenlesbaren Benutzerausweises wird eine Gebühr von 3,- Euro erhoben.

(3) Gebühren nach Absatz 1 werden an dem Tage fällig, an dem der Benutzer von der Bereitstellung der für ihn beschafften Bände oder Kopien Kenntnis erhält; im übrigen gilt § 20. Gebühren nach Absatz 2 (1. Halbsatz) werden bei der Beantragung der ersatzweisen Ausstellung des Benutzerausweises, Gebühren nach Absatz 2 (2. Halbsatz) mit der Rückgabe des entliehenen Bandes fällig und erhoben.

Weitere Gebühren
§ 19

(1) Mit dem Überschreiten der Leihfrist werden Mahngebühren fällig. [Durch Gesetz über die Gebühren an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. April 1995 wurden die früheren Bestimmungen über Gebühren aufgehoben. An ihre Stelle trat eine eigene Gebührensatzung (i.d.F. vom 4.3.2008) mit folgenden Regelungen:

Für entliehene Bücher in der Universitätsbibliothek werden die Mahngebühren wie folgt nach Ablauf der Leihfristen festgesetzt:
Mahnstufe 1 2,50 Euro
Mahnstufe 2 8,- Euro
Mahnstufe 3 15,- Euro

Für die Benutzung der Universitätsbibliothek durch Personen, die nicht Mitglieder der Christian-Albrechts-Universität bzw. anderer Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein und nicht Mitglieder der Alumni-Vereinigung Kiel e. V. sind, wird ein jährliches Benutzungsentgelt von 18,- Euro erhoben.

Für die Fernleihe wird eine Besorgungsgebühr in Höhe von 1,50 Euro zuzüglich des erforderlichen Portos erhoben."]

(2) Für die Mahnung und die Vollstreckung der Mahngebühren gelten die §§ 239-299 Landesverwaltungsgesetz entsprechend. Vor der ersten Mahnung ist eine Erinnerung nach § 20 Abs. 3 zulässig.

Auslagen
§ 20

(1) Alle Auslagen, die der Bibliothek für einen Benutzer bei Beschaffung im deutschen oder internationalen Leihverkehr, durch den Versand von Büchern, durch Herstellung von Reproduktionen oder durch sonstige besondere notwendige Maßnahmen entstehen, werden ihm berechnet.

(2) Für die Bereitstellung der im Fernleihverkehr erforderlichen Leihscheine werden -,10 DM pro Stück berechnet. [Entfällt gemäß Gebührensatzung der Universitätsbibliothek Kiel vom 4.3.2008]

(3) Für die Mahnschreiben werden die der Universitätsbibliothek entstehenden Portokosten als Auslagen erhoben. Portoersatz kann nach Maßgabe der besonderen Benutzungsordnungen (§ 15) auch für Erinnerungsschreiben vor der ersten Mahnung verlangt werden.

(4) Die Auslagen im Fernleihverkehr werden an dem Tage fällig, an dem die beschafften Bände oder Kopien von der Bibliothek für den Benutzer bereitgelegt werden; sie werden in der Regel gleichzeitig erhoben. Die übrigen Auslagen werden mit der Übergabe an den Benutzer fällig und gleichzeitig erhoben.

Gebührenerlaß
§ 21

Unter den Voraussetzungen des § 59 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 22. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) in der zur Zeit geltenden Fassung können Gebühren und Auslagen auf Antrag des Benutzers erlassen oder niedergeschlagen werden. Über den Antrag entscheidet der Leiter der Bibliothek oder ein von ihm Beauftragter.

Dritter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 22

(1) Gebühren und Auslagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Benutzungsordnung entstanden sind, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen erhoben.

(2) Diese Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Kiel vom 9. Februar 1967 /NBl. KM. Schl.-H. S. 54) außer Kraft.


Kiel, den 24. Juli 1978
Das Präsidium der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Der Präsident