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Urheberrechtsfragen

Weitere Entwicklungen im "Google-Vergleich"

Die für den 7.10.2009 angesetzte gerichtliche Anhörung zum Streit um den sog. „Google-Vergleich“ wegen der Verwertungsrechte für von Google digitalisierte urheberrechtlich geschützte Werke wurde vertagt und soll im Dezember 2009 oder Januar 2010 stattfinden.

Der Termin für die Geltendmachung von Ansprüchen für Bücher und Beiträge gegenüber Google wurde vom 5.1.2010 auf den 5.6.2010 verschoben. Siehe dazu die Informationen der Verwertungsgesellschaft Wort unter http://www.vgwort.de/google.php.


Mit Knowledge Base Copyright Law (KB:Law©) online. steht ein neues Informationssystem zur Verfügung, das es Nutzer/innen ermöglicht, online Antworten auf praktische rechtliche Fragen im Zusammenhang mit digitalen Medien, vor allem dem Internet, zu erhalten. Über das Auskunftssystem können Informationen zielgruppen- und länderspezifisch sowie in mehreren Sprachen abgerufen werden.


Informationen zum sog. GOOGLE SETTLEMENT AGREEMENT betr. Verletzung der Urheberrechte bei dem großen Digitalisierungsprojekt von Google in amerikanischen Bibliotheken auch mit Büchern deutscher Autoren und Herausgeber

Was kann ein einzelner Autor oder Herausgeber tun, um seine Urheberrechte gegenüber Google zu wahren? Welches Verhalten ist geeignet, etwas zu bewirken?

Aus Sicht der Direktion der Universitätsbibliothek sollten möglichst viele Autoren und Herausgeber den Empfehlungen des "Aktionsbündnisses Urheberrecht" folgen (s. dessen Pressemitteilung vom 4.5.2009).

Die Empfehlungen lauten:
1. Man sollte als Autor oder Herausgeber, dessen Publikationen von Google ohne Zustimmung digitalisiert worden sind bzw. noch werden, dem sog. "Google-Settlement-Agreement" nicht grundsätzlich widersprechen. Nur so bleibt man Mitglied in der Gruppe der Autoren bzw. Herausgeber mit Vergütungsansprüchen und kann von dem für den 11. Juni 2009 [verschoben auf den 7. Oktober 2009] erwarteten Gerichtsurteil in den USA auch profitieren. Ansprüche für die eigenen Publikationen sollten aber auf alle Fälle über ein Online-Formular angemeldet werden.

Will man dennoch der Anbietung seiner Werke über die Google-Search-Plattform widersprechen (insbesondere für Werke, die vor dem 5.1.2009 erschienen sind) und erwirken, dass Google diese Werke aus seinem Angebot herausnimmt, muss dieser Widerspruch bis zum 4. September 2009 eingegangen sein (die erste Frist bis zum 5. Mai 2009 wurde bereits verschoben). Siehe dazu die Informationen unter der bereits genannten Webseite.

2. Gleichzeitig sollte man aber unbedingt wegen des rücksichtlosen Geschäftsgebahrens von Google freien Zugang ("open access") für seine durch Google digitalisierten Werke verlangen und einer Kommerzialisierung des Zugangs zu den Digitalisaten widersprechen. Eine solche Erklärung ("Einwand") ist per Einschreiben zu richten an:

Office of the Clerk, J. Michael McMahon
U.S. District Court for the Southern District of New York
500 Pearl Street
New York, New York 10007

Ferner sollte auch eine Kopie des Schreibens gehen an die Berater der Unterklasse Autor, Berater der Unterklasse Herausgeber bzw. an die Berater von Google:

Berater der Unterklasse Autor:         
Boni & Zack LLC
15 St. Asaphs Road
Bala Cynwyd, PA 19004
bookclaims@bonizack.com

Berater der Unterklasse Herausgeber:
Debevoise & Plimpton LLP
919 Third Avenue
New York, NY 10022
bookclaims@debevoise.com    

Berater von Google:
Durie Tangri Lemley Roberts & Kent LLP
332 Pine Street, Suite 200
San Francisco, CA 94104
UNITED STATES OF AMERICA
bookclaims@durietangri.com

(vgl. dazu die Ausführungen in der Liste der häufig gestellten Fragen unter Nr. 22).

Das Aktionsbündnis Urheberrecht empfiehlt zudem, den Protest ebenfalls zu richten an:
Google Book Settlement Administrator c/o Rust Consulting
PO Box 9364 - Minneapolis, MN 55440.9364, USA
BookSettlement_de@RustConsulting.com


Neuer Leitfaden zum Urheberrecht

Fragen zur praktischen Anwendung des Urheberrechts in Forschung und Lehre werden im folgendem hilfreichen Leitfaden beantwortet:
"Der richtige Umgang mit dem Urheberrecht - Leitfaden zum legalen Kopieren nach §§ 53 ff. UrhG", den der Bundesverband Informationswirtschaft Telekommunikation und neue Medien e.V. 2008 veröffentlicht hat. 


§ 52a Urheberrechtsgesetz vom Bundestag um weitere 4 Jahre verlängert (betr. elektronische Semesterapparate)

Der Deutsche Bundestag hat am 13.11.2008 die Vorlage der die Regierung tragenden Fraktionen von CDU/CSU und SPD gebilligt, die Gültigkeit von § 52a des Urheberrechtsgesetzes noch einmal um weitere 4 Jahre bis 2012 zu verlängern, nachdem diese bei der Verabschiedung 2003 auf 2 Jahre begrenzt und dann noch  einmal um weitere 2 Jahre bis Ende 2008 verlängert wurde. Und dies, obwohl die Evaluation der Wirkung des § 52 a durch das Bundesjustizministerium ergeben hatte, dass den Verlagen keine erkennbaren wirtschaftlichen Nachteile daraus erwachsen sind. 

§ 52a wird auch als Wissenschafts- und Bildungsschranke bezeichnet, weil es dieser ermöglicht, urheberrechtsgeschützte Materialien in elektronische Semesterapparate oder in das Intranet von Forschungsgruppen einzustellen. Dafür muss nicht die Erlaubnis der Rechteinhaber eingeholt werden. Der Vergütungsanspruch dafür bleibt aber in jedem Fall erhalten.

Weitere Informationen dazu gibt das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" unter:

http://www.urheberrechtsbuendnis.de/aktiv.html.de 


Neues Urheberrechtsgesetz tritt zum 1.1.2008 in Kraft

Den vollständigen Text des "Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte"vom 9. September 1965, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) finden Sie hier.

Ausführliche Informationen zum Urheberrecht und zu den Auswirkungen der neuen Regelungen finden Sie:


Freier Zugang zu Publikationen aus öffentlich geförderten Forschungsprojekten (1.2.2007)

Die u.a. auch von der Deutschen Forschungsgemeinschaft erhobene Forderung, dass die mit öffentlichen Mitteln geförderte Forschung schnell frei zugänglich sein muss und daher die Publikation solcher Forschungsergebnisse möglichst schnell für jeden wissenschaftlich Arbeitenden über im Internet zugängliche Repositorien frei erreichbar sein sollen, wird auch vom Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ gestützt (s. dessen Pressemitteilung 01/07 vom 01. Februar 2007). 


 Weitere Informationen:

Informationen zum neuen UrhG im Semesterapparat der Universitätsibliothek ("Urheberrechtsgesetz")

Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"